Aktenzeichen (K) 1 F 579/16
Leitsatz
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 27.10.2016 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO. Die isolierte Geltendmachung des Zugewinnausgleichs (auch als Stufenantrag) während laufenden Scheidungsverfahrens war gem. §§ 137, 140 FamFG nicht zulässig, zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 1385 BGB wurde nicht vorgetragen und ist auch nichts ersichtlich.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist daher abzulehnen.