Aktenzeichen 7 V 2499/17
Leitsatz
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 23. Januar 2018 7 V 2499/17 hat das Finanzgericht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Unterlassung des Erlasses eines Nachforderungsbescheids nach §§ 155, 167 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG für Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag 2016 und 2017 abgelehnt. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 stellt die Antragstellerin einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des vorgenannten Beschlusses. Dabei beantragt sie, den Beschluss um im Einzelnen genannte Auszüge aus einem – nach ihren Angaben – zwischen der … und der … abgeschlossenen Pfandvertrag („…“) zu ergänzen.
II.
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung des Beschlusses vom 23. Januar 2018 7 V 2499/17 ist unzulässig.
Zwar ist § 108 Finanzgerichtsordnung (FGO) sinngemäß auch auf einen Beschluss anwendbar (§ 113 Abs. 1 FGO); der Berichtigungsantrag ist im vorliegenden Fall aber bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. An einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen (BFH-Beschluss vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weil gegen den Beschluss des Senats die Beschwerde nicht zugelassen und damit kein Rechtsmittel gegeben ist. Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich nicht aus der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht herleiten, weil in diesem Verfahren keine Tatbestandsbindung besteht (BFH-Beschluss vom 12. November 2012 VI S 8/12, BFH/NV 2013, 400 m.w.N.).
Im Übrigen ist der Antrag aber auch nicht begründet. Mit ihm wird nichts vorgetragen, aus dem sich die Unrichtigkeit des der Entscheidung zugrunde gelegten Tatbestandes ergibt.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei, weil er noch zum Hauptverfahren gehört.