Aktenzeichen 1 BvR 367/12
§ 21 Abs 1 Nr 1 RPflG 1969
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Verfahrensgang
vorgehend BVerfG, 4. Mai 2012, Az: 1 BvR 367/12, Einstweilige Anordnungvorgehend BVerfG, 4. Mai 2012, Az: 1 BvR 367/12, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 500.000 € (in Worten:
fünfhunderttausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 250.000 € (in
Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Beschwerdeführerin sind ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren von der Bundesrepublik Deutschland
zu erstatten.
2
1. Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat,
nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung
geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen
zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder
der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren der beschwerdeführenden
Person selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Im Hinblick auf die Funktion
und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts begegnet es allerdings Bedenken, wenn im Falle einer Erledigung
der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung – analog den Regelungen in den Verfahrensordnungen für die Fachgerichte
(§ 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) – aufgrund einer überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde
entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen
werden müsste. Diese Bedenken greifen allerdings dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt
werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage – etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem
gleichgelagerten Fall – bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ).
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2. Der hier zu entscheidende Fall ist denen einer bereits geklärten Verfassungsrechtslage vergleichbar. Das Bundesverfassungsgericht
hat sich in seiner Entscheidung über den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
bereits in einer Weise zu den Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde geäußert, die eine darauf gestützte Kostenentscheidung
erlaubt.
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In der Begründung zu dem Beschluss vom 4. Mai 2012 (NJW 2012, S. 1941) führt der Senat aus, dass die Verfassungsbeschwerde
nicht offensichtlich unbegründet sei; es spreche im Gegenteil viel dafür, dass der Gesetzgeber das Inkrafttreten der in die
Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin eingreifenden Preisansagepflicht auf einen späteren Zeitpunkt hätte festlegen
müssen (a.a.O. Tz. 35). Weiterhin hält der Senat fest, dass alles dafür spreche, dass der Gesetzgeber der Einführung der Preisansagepflicht
bei der sprachgestützten Betreiberauswahl eine angemessene Übergangsfrist hätte voranstellen müssen (a.a.O. Tz. 38). Die Verfassungsbeschwerde,
mit der die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit des übergangslosen Inkraftsetzens der Preisansagepflicht geltend
machte, hätte also aller Wahrscheinlichkeit nach Erfolg gehabt.
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Zu einer Stattgabe der Verfassungsbeschwerde oder einem “vorherigen Nachgeben” des Gesetzgebers kam es hier offensichtlich
deshalb nicht, weil das Bundesverfassungsgericht selbst die von der Beschwerdeführerin vermisste Übergangsfrist im Wege des
§ 32 BVerfGG angeordnet und damit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwer ausreichend Rechnung getragen
hat.
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3. Vor diesem Hintergrund ist für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Anordnung der vollständigen Erstattung der notwendigen
Auslagen angezeigt. Dass im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lediglich eine Erstattung von
drei Vierteln der notwendigen Auslagen angeordnet wurde, lag an dem für jenes Verfahren gestellten weitergehenden Antrag,
mit dem die Beschwerdeführerin einstweiligen Rechtsschutz bis zur Entscheidung in der Hauptsache angestrebt hatte. Damit hatte
sie in zeitlicher Hinsicht nur teilweise Erfolg, weshalb der Senat in jenem Verfahren eine Kostenquotelung von drei Vierteln
zu einem Viertel vornahm.
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4. Über den Antrag der Beschwerdeführerin, die Erstattung der Auslagen für beide Bevollmächtigte anzuordnen, ist nicht durch
den Senat in der Kosten-grundentscheidung zu befinden. Dieses Begehren ist vielmehr im Rahmen der Kostenfestsetzung zu entscheiden,
die in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger
übertragen ist (vgl. Kunze, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34a Rn. 96; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge,
BVerfGG, § 34a Rn. 117 [Stand: EL 28. April 2008]).
II.
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Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).