Kosten- und Gebührenrecht

Auslegung einer durch einen nicht anwaltlich vertretenen Kläger eingelegten “Verfassungsbeschwerde” bzw. “Berufung” als Antrag auf Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  15 ZB 20.25, 15 ZB 20.56

Datum:
26.2.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 2929
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4, § 88, § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2, § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BayBO Art. 47

 

Leitsatz

1. Auslegung einer durch einen nicht anwaltlich vertretenen Kläger eingelegten “Verfassungsbeschwerde” bzw. “Berufung” als Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung.  (Rn. 8 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Tatsache, dass die Zulassung der Berufung noch nicht beantragt wird, sondern erst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag, entbindet den nicht im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vertretenen Kläger nicht gänzlich von der Verpflichtung zur Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (OVG Bautzen BeckRS 2017, 137740 m.w.N.). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zwar kann von einem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die Gründe in der Weise bezeichnet, wie dies für die Darlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung  erforderlich wäre. Geboten ist aber, dass sich aus der innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgelegten Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrunds zumindest in groben Zügen erkennen lässt (vgl. BVerwG BeckRS 2011, 50755). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 7 K 17.1425 2019-12-04 GeB VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Verwaltungsstreitsachen 15 ZB 20.25 und 15 ZB 20.56 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. Dezember 2019 (RO 7 K 17.1425) wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen ein Schreiben der Beklagten vom 18. Juli 2017, mit dem ihm unter Nr. 1 u.a. mitgeteilt wurde, dass die Nutzung einer Doppelgarage und eines Carports (Stellplatz) auf seinem Grundstück FlNr. … der Gemarkung K… als Werkstatt bauplanungs- und bauordnungsrechtlich unzulässig und zu beenden sei. Unter Nr. 2 des Schreibens führte die Beklagte aus, dass die gemäß Art. 47 BayBO i.V. mit § 2 der städtischen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze auf dem Grundstück bereit und benutzbar zu halten seien. Im Anschluss an Nrn. 1 und 2 des Schreibens wurde dem Kläger bis 30. September 2017 Gelegenheit gegeben, sich zu äußern sowie den Aufforderungen zur Aufgabe der Nutzung als Werkstatt und zur Wiederherstellung der Stellplätze freiwillig nachzukommen; ansonsten sei die Beklagte gehalten, die Behebung der Mängel kostenpflichtig anzuordnen. Weiterhin wurden dem Kläger in demselben Schreiben vom 18. Juli 2017 für die Bauüberwachung Kosten i.H. von 100.- Euro auferlegt. Zur Begründung wird diesbezüglich ausgeführt, der Kläger sei Veranlasser der Bauüberwachung, die zur Beanstandung geführt habe. Im Schreiben erfolgte ein Hinweis, dass die abschließende Rechtsbehelfsbelehrung:nur für die Kostenentscheidung gelte.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers u.a. mit den wörtlich gestellten Anträgen, „den Bescheid sofort auszusetzen und vollständig aufzuheben“ sowie „die willkürliche Gebühr für nichtig zu erklären“, mit Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 2019 ab. Das Verwaltungsgericht hatte vor Erlass der Entscheidung den Kläger um Stellungnahme zum Klagegegenstand und insbesondere zur Frage gebeten, ob sich die Klage nur auf die Kostenentscheidung i.H. von 100 Euro beziehe (vgl. Bl. 23 der VG-Akte). Der Kläger hatte hierauf geantwortet, die Beklagte könne wegen seiner Zahlungsunfähigkeit „Gebühren erheben, wie sie lustig“ sei, und im Übrigen den Vorwurf eines Werkstattbetriebs bestritten (vgl. Bl. 24 f. der VG-Akte). In den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheids wird gem. § 88 VwGO das Klagebegehren dahingehend ausgelegt, dass sich der Klageantrag gegen das komplette Schreiben der Beklagten vom 18. Juli 2017 richte. Hinsichtlich Nrn. 1 und 2 des Schreibens sei die Anfechtungsklage mangels Verwaltungsaktqualität des Schreibens unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil die Kostenauferlegung i.H. von 100,- Euro von Art. 1, 2 und 6 KG i.V. mit Tarif-Nr. 2.I.1/1.38.2 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz gedeckt sei.
Mit einem am 7. Januar 2020 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen und persönlich unterschriebenen Schreiben (Anlage unter dem Az. 15 ZB 20.25) erklärte der Kläger, gegen den Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 2019 „das Rechtsmittel der Verfassungsbeschwerde“ einzulegen. Er beantragt ferner, „die Beiordnung eines Fachanwalts“. Zur Begründung führte der Kläger aus, er fühle sich durch den Gerichtsbescheid in seinen durch die Bayerische Verfassung gewährleisteten Rechten – insbesondere in solchen, welche ihm die persönliche Entfaltungsfreiheit garantierten – beschnitten, da er wegen rechtswidriger Vollstreckungsmaßnahmen der Staatsdiener am Rande des Existenzminimums lebe. Er sei seit 2012 durchgehend zahlungsunfähig und besitze seit 2017 durch staatliche Zwangsenteignung keinen Immobilienbesitz oder sonstiges Vermögen mehr. Mit Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 10. Januar 2020 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass eine „Verfassungsbeschwerde“ beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht erhoben werden könne. Gegen den Gerichtsbescheid sei als Rechtsmittel entweder ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder alternativ ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht möglich. Das an den Verwaltungsgerichtshof adressierte Schreiben des Klägers werde vorerst als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt. Ein solcher Antrag könne jedoch nur von einem Prozessbevollmächtigten (insbesondere einem Rechtsanwalt) gestellt werden. Es werde auf die dem Gerichtsbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrungverwiesen. Soweit das Schreiben des Klägers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu verstehen sei, fehle es nicht nur an der vordrucksmäßigen Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sondern auch an einer hinreichenden Begründung, weshalb der angefochtene Gerichtsbescheid unzutreffend sein und ein Rechtsmittel hiergegen deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg haben solle. Der Kläger erhalte Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme bis 10. Februar 2020.
Mit einem weiteren, am 7. Januar 2020 beim Verwaltungsgericht Regenburg eingegangenen und sodann an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof weitergeleiteten, persönlich unterschriebenen Schreiben (Anlage unter dem Az. 15 ZB 20.56) erklärte der Kläger mit derselben Begründung wie im o.g. Schreiben, er lege gegen den Gerichtsbescheid vom 4. Dezember 2019 „das Rechtsmittel der Berufung“ ein. Der Verwaltungsgerichtshof wies zu diesem Schriftsatz mit Schreiben vom 15. Januar 2020 erneut auf die Rechtsmittelbelehrungverweisend darauf hin, dass gegen den Gerichtsbescheid als Rechtsmittel entweder ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zulässig sei. Das Schreiben des Klägers werde vorerst als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt, der jedoch nur von einem Prozessbevollmächtigten (insbesondere einem Rechtsanwalt) gestellt werden könne. Soweit das Schreiben des Klägers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu verstehen sei, fehle es an einer hinreichenden Begründung, weshalb der angefochtene Gerichtsbescheid unzutreffend sein und ein Rechtsmittel hiergegen deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg haben solle. Der Kläger erhalte Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme bis 20. Februar 2020. Anschließend werde eine gerichtliche Entscheidung ergehen.
Der Kläger hat sich zu den Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 10. und 15. Januar 2020 nicht mehr geäußert.
II.
Die Verbindung der beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO. Das zulässige (so auszulegende, in beiden Verfahren jeweils auf dasselbe Ziel ausgerichtete) Antragsbegehren des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für ein noch durchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die formal getrennt gestellten Anträge in den beiden eingegangenen Schreiben legt der Senat gem. § 122 Abs. 1 i.V. mit § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Kläger jeweils in der Sache Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten, noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. Dezember 2019 begehrt.
Es ist davon auszugehen, dass der anwaltlich nicht vertretene Kläger die von ihm benutzten Begriffe „Verfassungsbeschwerde“ bzw. „Berufung“ nicht im juristischen Fachjargon verstanden wissen will, sondern dass es ihm aus der Laiensphäre um die Einlegung eines statthaften Rechtsbehelf geht, über den der Verwaltungsgerichtshof in der Sache in eigener Zuständigkeit zu entscheiden hat. Darüber hinaus wertet der Senat den Hinweis des Klägers auf seine Vermögenssituation dahingehend, sein Antragsbegehren nicht so aufzufassen, dass ihm weitere erhebliche Kosten entstehen. Da gegen einen Gerichtsbescheid neben dem Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mangels Zulassung der Berufung in der erstinstanzlichen Entscheidung nur der Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit § 124a Abs. 4 VwGO) und nicht die Berufung (§ 84 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 124a Abs. 2 VwGO) statthaft ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2018 – 15 B 18.1087 und 15 ZB 18.1233 – juris Rn. 8), geht der Senat nicht davon aus, dass der Kläger tatsächlich „Berufung“ einlegen wollte, die – unabhängig vom Anwaltszwang (vgl. im Folgenden) – schon als unstatthaft unter Kostentragung des Klägers (§ 154 Abs. 2 VwGO) zu verwerfen wäre. Ebenso sieht der Senat die Schreiben nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung an. Unabhängig davon, dass der Kläger keinen Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) – vgl. auch unten 2. -, wäre ein solcher Antrag als unzulässig zu verwerfen, weil es an der nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO erforderlichen Vertretung fehlte und dieser Mangel nicht mehr innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO behoben werden könnte (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 23 ZB 19.2284 – juris Rn. 5 ff.; B.v. 5.4.2018 – 8 ZB 18.546 – juris; OVG NW, B.v. 2.12.2015 – 12 A 2502/15 – juris). Der Kläger wurde über das Vertretungserfordernis in dem angefochtenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ordnungsgemäß belehrt. Da die Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen den am 7. Dezember 2019 zugestellten Gerichtsbescheid am 7. Januar 2020, 24:00 Uhr, abgelaufen ist, ohne dass ein von einem Prozessbevollmächtigten gefertigter Antrag auf Zulassung der Berufung eingegangen ist und keine Anhaltspunkte für ein unverschuldetes Fristversäumnis gem. § 60 VwGO ersichtlich sind (zumal auch kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde), könnte ein formgemäßer Antrag auch nicht mehr nachgeholt werden (anders ggf. im Falle der Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags, vgl. im Folgenden). Im Falle einer Ablehnung bzw. Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Berufung würden für den sich als zahlungsunfähig und vermögenslos bezeichnenden Kläger aber zudem ebenfalls nicht unerhebliche Kosten gem. § 154 Abs. 2 VwGO (berechnet auf einen Streitwert von 5.000 Euro) anfallen.
Gerade weil der Kläger darauf hingewiesen hat, „am Rande des Existenzminimums“ zu leben, seit 2012 durchgehend zahlungsunfähig zu sein sowie seit 2017 „keinen Immobilienbesitz oder sonstiges Vermögen mehr“ zu haben und weil er zumindest in dem am 7. Januar 2020 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen Schreiben die „Beiordnung eines Fachanwalts“ beantragt hat, sieht es der Senat als geboten an, sein Antragsbegehren in beiden Schreiben einheitlich dahingehend auszulegen, dass er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für einen noch beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid begehrt (bei ähnlichen Fallgestaltungen vgl. OVG NW, B.v. 2.12.2015 – 12 A 2502/15 – juris Rn. 1; SächsOVG, B.v. 19.9.2017 – 4 A 613/15 – juris Rn. 2). Stellt ein Kläger innerhalb der Monatsfrist des § 124 Abs. 4 Satz 1 VwGO einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung und wird ihm hierauf Prozesskostenhilfe gewährt, ist ihm im Regelfall auf Antrag, der gemäß § 60 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses durch einen postulationsfähigen Vertreter zu stellen ist, Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren. Der mittellose Prozessbeteiligte wird, was die beabsichtigte Rechtsverfolgung und hierbei einzuhaltende Fristen angeht, grundsätzlich bis zur Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag als ohne sein Verschulden an der wirksamen Einlegung des Rechtsmittels verhindert angesehen (vgl. SächsOVG, B.v. 19.9.2017 – 4 A 613/15 – juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 27.12.2017 – OVG 10 N 74.17 – juris Rn. 3 m.w.N.). Auch wenn das so aufzufassende Antragsbegehren ebenfalls keinen Erfolg hat (vgl. im Folgenden unter 2.), entspricht dieses in der Sache am ehesten dem Ziel des Klägers, weil für einen solchen Antrag – unabhängig ob er positiv oder negativ beschieden wird – keine weiteren belastenden Kosten anfallen, vgl. unten 3.
2. Der im vorgenannten Sinn ausgelegte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ist – unabhängig davon, dass der Kläger kein vollständiges Prozesskostengesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen (aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit entsprechenden Belegen) eingereicht hat (vgl. OVG LSA, B.v. 21.10.2019 – 1 L 107/19 – juris Rn. 7) – abzulehnen, weil die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO, § 114 ZPO.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils gestellt werden und innerhalb von zwei Monaten nach der Urteilszustellung unter Darlegung von Zulassungsgründen (§ 124 Abs. 2 VwGO) begründet werden (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO). Wird hierfür Prozesskostenhilfe beantragt, so gilt grundsätzlich das gleiche für den entsprechenden Antrag und seine Begründung. Die Tatsache, dass vorliegend die Zulassung der Berufung noch nicht beantragt wird, sondern erst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag, entbindet den nicht im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vertretenen Kläger nicht gänzlich von der Verpflichtung zur Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (SächsOVG, B.v. 19.9.2017 – 4 A 613/15 – juris Rn. 5, 7 m.w.N.). Hier hat der Kläger zwar innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt; seine innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Zulassungsgründe zeigen jedoch keine hinreichenden Erfolgsaussichten auf. Dabei müssen die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zulassungsgrunds zumindest so weit dargetan werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Zwar kann von dem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er die Gründe in der Weise bezeichnet, wie dies für die Darlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich wäre. Geboten ist aber, dass sich aus der innerhalb der Antragsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgelegten Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrunds zumindest in groben Zügen erkennen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 4.5.2011 – 7 PKH 9.11 – NVwZ-RR 2011, 621 = juris Rn. 2 m.w.N.; BayVGH, B.v. 20.1.2020 – 7 ZB 19.1474 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 2.12.2015 – 12 A 2502/15 – juris Rn. 6; SächsOVG, B.v. 19.9.2017 – 4 A 613/15 – juris Rn. 5 ff.). Letzteres ist nicht der Fall. Aus beiden Schreiben des Klägers, die am 7. Januar 2020 bei Verwaltungsgericht eingegangen sind, ergibt sich nicht im Ansatz, dass und warum ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheids bestehen könnten (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der angegriffene Gerichtsbescheid von einer Entscheidung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts abweichen könnte oder ein der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegender Verfahrensfehler vorliegen könnte, auf dem der Gerichtsbescheid beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. In Verfahren über Prozesskostenhilfeanträge werden weder Gerichtskosten erhoben noch dem Gegner entstandene Kosten erstattet (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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