Aktenzeichen 5 B 1/11, 5 B 1/11 (5 C 2/11)
Datum:
9.2.2011
Rechtsgebiet:
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 8. Oktober 2010, Az: 4 K 5.10, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
2
Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Auslegung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG geben.