Aktenzeichen 14 O 74/17
ZPO § 104
Leitsatz
Tenor
Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 04.10.2017 und nach dem gemäß Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16.04.2018 vorläufig vollstreckbarem Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 29.01.2018 zu erstattenden Kosten der I. Instanz und die nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16.04.2018 zu erstattenden Kosten der II. Instanz werden auf 1.336,13 € (in Worten: eintausenddreihundertsechsunddreißig 13/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 735,42 € seit 05.12.2017 ( I. Instanz) und aus 600,71 € seit 30.04.2018 ( II. Instanz) festgesetzt.
Gründe
Auf die Festsetzungsanträge vom 04.12.2017 und 27.04.2018 wird Bezug genommen.
Einwendungen der Gegenseite gegen die Berechnung der Kosten wurden nach Übersendung des Kostenfestsetzungsantrags zur Stellungnahme nicht erhoben.
Antrag vom 04.12.2018:
Beantragt wurde unter anderem eine 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 583,20 €.
Richtig beträgt eine 1,2 Termingebühr bei einem Streitwert von 5.000 € jedoch 393,90 €.
Allerdings kann hier nur eine 0,5 Terminsgebühr nach W 3105 in Höhe von 151,50 € berücksichtigt werden, da das Verfahren zunächst mit Versäumnisurteil beendet wurde. Diese ist auch nicht durch Stattfinden eines weiteren Termins nach Einspruch auf die 1,2 Termingebühr angewachsen, da über den Einspruch durch Urteil vom 29.01.2018 ohne weiteren Termin entschieden wurde.
Im Übrigen ist die Berechnung des beantragten Betrages gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Betrag der Umsatzsteuer nach W 7008 RVG wird entsprechend neu berechnet.
Die Summe der zu berücksichtigenden Gebühren und Auslagen der I. Instanz beträgt daher 618,00 € netto, 735,42 € brutto.
Die Summe der zu berücksichtigenden Gebühren und Auslagen beträgt daher für beide Instanzen 1.336,13 €.
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Anwaltskosten 1.336,13 €
Die Verzinsung erfolgt gemäß § 104 ZPO jeweils ab Antragstellung.