Kosten- und Gebührenrecht

Beschlussanfechtung in Wohnungseigentumssachen: Folgen der Klagerücknahme nach gerichtlicher Feststellung der Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde

Aktenzeichen  V ZR 15/19

Datum:
29.8.2019
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:290819BVZR15.19.0
Normen:
§ 269 Abs 3 S 1 ZPO
§ 269 Abs 4 S 1 ZPO
§ 43 Nr 4 WoEigG
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Köln, 13. Dezember 2018, Az: 29 S 77/18vorgehend AG Köln, 20. März 2018, Az: 204 C 88/17

Tenor

Die Urteile des Amtsgerichts Köln vom 20. März 2018 – 204 C 88/17 – und der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Dezember 2018 – 29 S 77/18 – sind wirkungslos.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 28.400 €.

Gründe

I.
1
Das Amtsgericht hat den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 8. Mai 2017 unter TOP 7 gefassten Beschluss für nichtig erklärt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben sie Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Kläger haben durch ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Klage zurücknehmen lassen. Die Beklagten haben der Klagerücknahme zugestimmt. Sie beantragen festzustellen, dass die vorinstanzlichen Entscheidungen wirkungslos sind, und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens den Klägern aufzuerlegen.
II.
2
Aufgrund der wirksamen Klagerücknahme durch den zweitinstanzlichen Bevollmächtigten der Kläger (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 – III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211; Beschluss vom 19. Oktober 1988 – IVa ZR 234/87, juris Rn. 2) haben die von den Vorinstanzen erlassenen Urteile ihre Wirkung verloren (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO) und die Kläger die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO war dies ausdrücklich festzustellen.
Stresemann     
        
Weinland     
        
Kazele
        
Göbel     
        
Hamdorf     
        

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