Aktenzeichen 1 F 352/18
Datum:
7.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 35345
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Neustadt a.d. Aisch
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamGKG § 45 Abs. 3, § 59
Leitsatz
Tenor
Der Verfahrenswert für das Verfahren wird auf 4.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Verfahren wegen elterlicher Sorge beruht auf § 45 Abs. 3 FamGKG. Eine Erhöhung des Verfahrenswertes rechtfertigt sich aus den besonderen Umständen. Es waren zwei Termine erforderlich, eine Zwischenvereinbarung wurde geschlossen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens war erforderlich.