Kosten- und Gebührenrecht

Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Kostenerinnerung

Aktenzeichen  11 C 18.2216

Datum:
17.4.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7304
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66

 

Leitsatz

Einwendungen, die nicht dem Kostenrecht zuzuordnen sind, sondern sich gegen die zugrundeliegenden gerichtlichen Entscheidungen, Prozesskostenhilfeentscheidungen sowie Entscheidungen in anderen Verfahren richten, können im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung einer Kostenerinnerung nicht berücksichtigt werden. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 6 M 18.291 2018-09-17 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung einer Kostenerinnerung.
Mit Kostenrechnung vom 14. Dezember 2017 setzte die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts im Wiederaufnahmeverfahren M 6 E 17.2069 die von dem unterlegenen Antragsteller zu zahlenden Gerichtskosten mit 219,- EUR an. Seiner hiergegen gerichteten Erinnerung vom 19. Dezember 2017 half die Kostenbeamtin nicht ab.
Mit Beschluss vom 17. September 2018 wies das Verwaltungsgericht die Kostenerinnerung mit der Begründung zurück, der Kostenansatz sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gerechtfertigt. Der Antragsteller sei mit rechtskräftigem Gerichtsbeschluss vom 14. September 2017 zur Kostentragung verpflichtet worden. Die 1,5-fache Gebühr von insgesamt 219,- EUR richte sich nach einem Streitwert von 5000,- EUR und sei gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. Anlage 2 i.V.m. Nummer 5210 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) auch der Höhe nach gerechtfertigt. Den von ihm kritisierten Streitwert hätte der Antragsteller mit der Streitwertbeschwerde angreifen müssen, welche in der Sache allerdings ebenfalls keinen Erfolg gehabt hätte.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 bezweifelte der Antragsteller, dass der Gerichtsbeschluss tatsächlich von dem Einzelrichter getroffen wurde. Er habe keine Ladung erhalten und könne somit auch nicht unterlegen sein. Vielmehr rührten sämtliche Schreiben von der Kostenbeamtin her, die für gleiche Verfahren in betrügerischer Absicht unterschiedliche Streitwerte angesetzt habe. Es hätten die tatsächlichen Kosten (des Taxischeins) angesetzt werden müssen, höchstens 5.000,- EUR bzw. 1.000,- EUR, und nicht der dreifache Satz. Verfahren seien wieder aufzunehmen, wenn Rechtsbruch, Prozessbetrug usw. begangen worden sei. Die Klagen seien beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig. Grundsätzlich sei Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn wie hier die persönlichen Daten angegeben worden seien. Strafanzeige sei gestellt. Alle Beschlüsse seit 2012 seien rechtswidrig ergangen. Er erwarte in den nächsten zwei Wochen einen Termin für alle offenen Verfahren und beantrage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Prozessbetrug.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Über die gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO als Beschwerde auszulegenden Einwände des Antragstellers gegen den Gerichtsbeschluss vom 17. September 2018 entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG).
Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zwar zulässig, da der Beschwerdegegenstand 200,- EUR übersteigt. Auch bedurfte es nach § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG nicht der Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2011 – 11 CE 11.2433 u.a. – juris Rn. 30 m.w.N.; Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG-FamGKG, Stand Dezember 2018, § 66 GKG Rn. 85; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, § 66 GKG Rn. 47).
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Entgegen der Behauptung des Antragstellers ist der streitgegenständliche Gerichtsbeschluss durch den zuständigen Einzelrichter erlassen worden. Dieser hat den Beschluss eigenhändig unterzeichnet, dessen Zustellung verfügt und über die Nichtabhilfe entschieden. Im Verfahren der Kostenerinnerung ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen, so dass eine Entscheidung im Wege des Beschlusses keinen anderweitigen Schluss zulässt.
Die angegriffene Kostenrechnung ist aus den in der Entscheidung des Einzelrichters im Einzelnen dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. Der zum Teil nicht nachvollziehbare Beschwerdevortrag lässt insoweit auch keine Fehler in der Rechtsanwendung erkennen. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 GKG vor.
Soweit die Einwendungen des Antragstellers nicht dem Kostenrecht zuzuordnen sind, sondern sich gegen die zugrundeliegenden gerichtlichen Entscheidungen, Prozesskostenhilfeentscheidungen sowie Entscheidungen in anderen Verfahren richten, können sie nicht berücksichtigt werden, weil eine Erinnerung gegen den Kostenansatz und somit auch die Beschwerde hiergegen nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden können (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2015 – 15 M 15.260 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 3.4.2018 – 8 C 18.161 – juris Rn. 6).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Dies schließt bei erfolgloser Beschwerde allerdings nicht die Erhebung von Auslagen beim Kostenschuldner aus, weshalb es einer Kostenentscheidung bedarf (Oestreich, a.a.O., § 66 GKG Rn. 93; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 66 GKG Rn. 125; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, 4. Aufl. 2019, § 66 Rn. 59). Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 2 GKG)
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

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