Kosten- und Gebührenrecht

Besorgnis der Befangenheit, Unstatthafte Beschwerde

Aktenzeichen  9 C 22.673

Datum:
21.3.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 8513
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 54 Abs. 1
VwGO § 152

 

Leitsatz

Verfahrensgang

9 C 21.3163 2022-02-21 Bes VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

I. Das gegen die Mitglieder des Senats in der Besetzung des angegriffenen Beschlusses vom 21. Februar 2022 gerichtete Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.
II. Die Beschwerde wird verworfen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1. Das Befangenheitsgesuch kann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter des Senats als unzulässig verworfen werden bzw. überhaupt unberücksichtigt bleiben (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 15.3.2013 – 5 B 16.13 – juris Rn. 2).
Abgesehen davon, dass der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bereits die Unanfechtbarkeit des hier angegriffenen Beschlusses vom 21. Februar 2022 entgegenstehen dürfte (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO; vgl. auch BayVGH, B.v. 19.2.2018 – 10 ZB 18.406 – juris Rn. 2; B.v. 15.9.2017 – 3 CE 17.1779 – juris Rn. 5) und der Kläger sein Gesuch auch nicht durch einen Rechtsanwalt oder sonst gesetzlich zugelassenen Bevollmächtigten hat einreichen lassen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 2 VwGO), ist es jedenfalls deshalb unzulässig, weil es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2019 – 9 B 6.19 – juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 2.5.2018 – 6 B 118.18 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.2.2020 – 9 C 20.73 – juris Rn. 5). Der Kläger lehnt pauschal den gesamten Senat ab, der die von ihm persönlich eingelegte Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2021 mit Beschluss vom 21. Februar 2022 als unzulässig verworfen hat. Zur Begründung trägt er vor, dass er ein Rechtsmittel im Sinne des Art. 13 EMRK eingelegt habe sowie von der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entbunden sei. Er habe bereits mit Schreiben vom 28. Januar 2021 sowie mit seinen gesamten weiteren Schreiben einen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO gestellt. Außerdem hinterlasse der Beschluss, auf den sich sein Ablehnungsgesuch bezieht, „den Eindruck der sachbezogenen Leere“. Dieses Vorbringen ist ersichtlich ungeeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit der beteiligten Richter zu rechtfertigen (vgl. § 54 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO; BVerfG, B.v. 5.4.1990 – 2 BvR 413/88 – BVerfGE 82, 30-42 = juris Rn. 24).
2. Die („sofortige“) Beschwerde ist unstatthaft und zu verwerfen, weil der angegriffene Beschluss gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist. Außerdem hat der Kläger insoweit wiederum den Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 2 VwGO nicht beachtet. An Letzterem würde nach entsprechender Auslegung oder Umdeutung jedenfalls auch die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 VwGO scheitern (vgl. § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO). Nichts Anderes würde gelten, wenn man das Rechtsmittel des Klägers als Gegenvorstellung auffassen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2020 – 8 C 20.1108 – juris Rn. 6), so eine solche überhaupt als statthaft in Betracht käme (vgl. BVerwG, B.v. 4.1.2021 – 7 VR 9.20 – juris Rn. 11; B.v. 3.5.2011 – 6 KSt 1.11 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 8.7.2020 a.a.O. Rn. 4 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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