Aktenzeichen AN 3 K 17.00085
Leitsatz
Nach Hautpsachenerledigung aufgrund übereinstimmender Erklärungen entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, wenn sich der angegriffene Bescheid nach summarischer Prüfung als rechtmäßig darstellt. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Aufgrund der vorliegenden übereinstimmenden Erledigungserklärungen war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten der Verfahren unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht im vorliegenden Fall, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Nach summarischer Prüfung stellt sich der Bescheid vom 10. März 2014 in Gestalt des Änderungs-/Ergänzungsbescheids vom 24. März 2014 als rechtmäßig dar. Hierzu wird insbesondere auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Februar 2018 (AN 3 K 15.01457) hingewiesen.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.