Aktenzeichen L 10 AL 56/18 B ER
SGG § 86b Abs. 2
Leitsatz
Im Rahmen einer Anhörungsrüge ist die Darlegung der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör erforderlich; eine verfristete Beschwerde ist zu verwerfen. (Rn. 7 und 8)
Verfahrensgang
S 1 AL 43/18 ER 2018-02-14 Bes SGNUERNBERG SG Nürnberg
Tenor
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 24.04.2018 (Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe) wird verworfen.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.02.2018 – S 1 AL 43/18 ER – wird verworfen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt nach der Aussteuerung vom Krankengeldbezug die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab 27.12.2017.
Auf den Antrag des Antragstellers hin teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 08.01.2018 mit, es würden noch Unterlagen sowie eine ärztliche Untersuchung benötigt, um über den Anspruch auf Alg entscheiden zu können. Sollte der Lebensunterhalt nicht gesichert sein, könne er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragen. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Mit Bescheid vom 09.02.2018 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Alg für die Zeit ab 27.12.2017 für 240 Tage in Höhe von 47,92 € täglich; eine zwischenzeitliche Entziehung (Bescheid vom 12.03.2018) hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 03.04.2018 wieder auf.
Am 29.01.2018 hat der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Nürnberg (SG) begehrt. Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens seien ihm 1.410,00 € monatlich zu erbringen. Mit Beschluss vom 14.02.2018 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Leistungserbringung lägen nicht vor. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 20.02.2018 laut Postzustellungsurkunde zugestellt worden.
Am 28.03.2018 hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt. Es sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Erst mit Beschluss des SG im Verfahren S 13 SF 65/18 AB vom 20.03.2018 sei dem Antrag des Vorsitzenden der 1. Kammer des SG auf Selbstablehnung stattgegeben worden. Prozesskostenhilfe sei zur Herstellung der „Waffengleichheit“ zu bewilligen. Nach Hinweis auf die Versäumnis der Beschwerdefrist und Antwort des Antragstellers hierauf hat der Senat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24.04.2018 abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht für das Beschwerdeverfahren bestünde wegen der verfristeten Beschwerde nicht. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor.
Mit Schreiben vom 09.05.2018 hat der Antragsteller gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe „sofortige Beschwerde“ erhoben. Zur Herstellung von „Waffengleichheit“ hätte Prozesskostenhilfe bewilligt werden müssen. Die Ablehnung sei ein Akt der Willkür. Erst mit der Selbstablehnung des Vorsitzenden der 1. Kammer des SG im Verfahren S 13 SF 65/18 AB habe der Beschluss des SG Nürnberg vom 14.02.2018 angegriffen werden können.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die vom Antragsteller mit Schreiben vom 09.05.2018 gegen den Beschluss des Senats vom 24.04.2018 (Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren) erhobene „sofortige Beschwerde“ stellt ein unzulässiges Rechtsmittel gegen den oben genannten unanfechtbaren Beschluss des Senates dar; auch eine außerordentliche Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) ist nicht mehr gegeben (vgl. Beschluss des Senats vom 21.08.2015 – L 11 AS 553/15 B – veröffentlicht in Juris). Die „sofortige Beschwerde“ kann allenfalls als Anhörungsrüge gemäß § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) – diese stellt weder ein Rechtsmittel noch einen Rechtsbehelf dar (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage § 178a Rn. 2) – umgedeutet werden. Diese Rüge ist statthaft bei einer die Instanz abschließenden Entscheidung. Von einer solchen ist auch bei einer endgültigen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszugehen (§ 178a Abs. 1 Satz 2 SGG; Leitherer aaO Rn. 3). Sie ist jedoch unzulässig, denn der Antragsteller legt nicht dar, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Er wiederholt im Wesentlichen mit seinem Schreiben vom 09.05.2018 lediglich sein bisheriges bereits bekanntes Vorbringen zur „Waffengleichheit“ und zur Selbstablehnung des erstinstanzlichen Richters. Damit aber macht der Antragsteller lediglich geltend, mit der bisherigen Entscheidung des Senats nicht einverstanden zu sein; eine Verletzung seines Rechts auf Gehör legt er damit nicht dar. Die Anhörungsrüge war daher zu verwerfen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 14.02.2018 ist ebenfalls unzulässig, denn die Beschwerde ist nicht fristgemäß erhoben worden. Der Beschluss vom 14.02.2018 ist dem Antragsteller unter der von ihm angegebenen Anschrift gemäß §§ 180, 178 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 63 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGG am 20.02.2018 zugestellt worden. Am 28.03.2018 (Mittwoch) hat er beim LSG Beschwerde eingelegt. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG hat die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels jedoch bereits am 20.03.2018 (Dienstag) geendet. Damit aber ist die Beschwerde nicht fristgemäß erhoben worden.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kommt nicht in Betracht, denn der Antragsteller war nicht ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Insbesondere haben die von ihm erwähnten Beschlüsse der 13. Kammer des SG zur Befangenheit des erstinstanzlichen Richters sich nicht auf das vorliegende Verfahren S 1 AL 43/18 ER bezogen. Zudem war eine Beschwerdeeinlegung nicht erst ab der Entscheidung der 13. Kammer des SG über (Selbst-)Ablehnungen wegen der Besorgnis der Befangenheit betreffend anderweitige Verfahren des Antragstellers möglich. Weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind für den Senat nicht ersichtlich.
Nach alledem war auch die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 14.02.2018 zu verwerfen, wobei nicht übersehen werden darf, dass der Antragsteller seit 27.12.2017 Alg erhält (Bescheide vom 09.02.2018 und 03.04.2018).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).