Aktenzeichen B 10 K 18.1078
GKG § 52 Abs. 2
VwGO § 92 Abs. 3, § 155 Abs. 2
Leitsatz
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klagepartei hat die Klage mit der am 17.01.2020 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – (vgl. BayVGH, B.v. 16.06.2010 – 22 ZB 10.1207).