Aktenzeichen 13 O 1571/18 Rae
GKG § 22 Abs. 1
BGB § 108 Abs. 1, § 675, § 1903 Abs. 1
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 16.756,81 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.
I.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 11.955,81 EUR gemäß § 675 BGB.
Der Kläger wurde unstreitig vom Beklagten mit der Klageerhebung gegen die oben genannten Personen Hilde N1. und Bernhard Widmann beauftragt. Der Beklagte stand gemäß Beschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 21.12.2015 unter Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, wobei ein Einwilligungsvorbehalt für Werte über 1.500,00 EUR angeordnet wurde. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Erhebung einer Klage mit einem Streitwert von rund 840.000,00 EUR fällt zweifelsfrei unter diesen Einwilligungsvorbehalt. Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen den Parteien war daher gemäß §§ 1903 Abs. 1, 108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam. Da die Betreuerin die Einwilligung versagte, ist der Vertrag unwirksam, wobei kein Gutglaubensschutz besteht.
Die Einwilligung der Betreuerin ist auch nicht gemäß § 1903 Abs. 3 BGB entbehrlich.
2. Ein Zahlungsanspruch besteht auch nicht aus GoA gemäß §§ 677, 678 BGB.
Die Grundsätze der GoA sind zwar auch in Fällen, in denen der Betreuer die Einwilligung zu einer Willenserklärung seines Betreuten verweigert, anwendbar. Die Voraussetzungen der GoA, wonach das Geschäft im objektiven Interesse des Betreuten liegen und dem mutmaßlichen Willen des Betreuers entsprechen muss (vgl. BGH NJW 2012, 3366), sind jedoch im konkreten Fall nicht erfüllt.
Es handelt sich um eine Klage mit hohem Streitwert, deren Erfolgsaussicht unsicher ist. Ein derartiges Geschäft kann zweifellos weder im objektiven Interesse des Beklagten liegen, noch dem mutmaßlichen Willen der Betreuerin entsprechen.
3. Der Freistellungsantrag ist folglich ebenfalls unbegründet.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO festzusetzen, wobei beide Klageanträge zu addieren sind.