Aktenzeichen M 5 M 17.4731
Leitsatz
Die Streitwertfestsetzung erfolgt unabhängig davon, ob die Klage ganz oder in Teilen zurückgenommen wird. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 23. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger (Erinnerungsführer) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Das Hauptsacheverfahren (M 5 K 15.4546) wurde mit Beschluss vom 3. April 2017 vom Verwaltungsgericht München beendet. Vorangegangen war eine Klagerücknahme nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 3) sowie eine übereinstimmende Erledigungserklärung hinsichtlich des Klageantrags zu 2).
Mit Kostenrechnung vom 23. Juni 2017 wurden die entstandenen Gebühren und Auslagen auf Grundlage des Streitwerts von 34.124,41 Euro durch die Kostenbeamtin auf 1.323,00 Euro festgesetzt, wovon auf den Kläger 1.137,50 Euro entfielen.
Am 29. September 2017 erhob der Kläger Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 23. Juni 2017. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Anträge Nr. 1) und 3) aus dem Schriftsatz vom 26. Februar zurückgenommen worden seien. Er bitte um Überprüfung des Streitwerts von 34.124,41 Euro.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 hat die Urkundsbeamtin der Kostenerinnerung nicht abgeholfen und die Kostensache mit der Bitte um Entscheidung dem Gericht vorgelegt.
Der Erinnerungsgegner hat sich zum Verfahren nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die in der Kostenrechnung vom 23. Juni 2017 angesetzten Kosten von insgesamt 1.323,00 Euro sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.
1. Das Gericht hatte den Streitwert nach § 63 Abs. 2 GKG durch Beschluss vom 3. April 2017 auf 34.124,41 Euro festgesetzt. Die hiergegen erhobene Streitwertbeschwerde ist vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Januar 2018 verworfen worden (Aktenzeichen 3 C 17.2149).
Für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung werden gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 GKG Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Diese richten sich nach § 3 GKG grundsätzlich nach dem Streitwert und werden nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) erhoben. Bei einem Streitwert von 34.124,41 Euro beträgt eine einfache Gebühr nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG 441,00 Euro. Anlage 2 zum GKG weist bei dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in Erwägung gezogenen Streitwert von 32.121,40 Euro wie auch dem vom Gericht festgesetzten Streitwert von 34.124,41 Euro dieselbe Höhe einer Gerichtsgebühr aus. Nach Ziff. 5110 der Anlage 1 zum GKG fällt bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine dreifache Gebühr an, mithin 1.323,00 Euro. Soweit der Kläger anführt, er sei vom Kammervorsitzenden darauf hingewiesen worden, dass der „Streitwert bei einem ergehenden Beschluss auf 34.124,41 Euro festzusetzen sei“, handelt es sich offenbar um ein Missverständnis. Die Streitwertfestsetzung erfolgt unabhängig davon, ob die Klage ganz oder in Teilen zurückgenommen wird. Der festgesetzte Streitwert orientierte sich an den drei gestellten Anträgen. Bei einer Entscheidung in Form eines Urteils bemisst sich die Verfahrensgebühr nach Ziff. 5110 der Anlage 1 zum GKG, kann sich jedoch bei einer Klagerücknahme vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung auf eine Gebühr ermäßigen (Ziff. 5110 der Anlage 1 zum GKG). Dies ist vorliegend nicht einschlägig, da der Kläger die Klagerücknahme erst am 30. März 2017 erklärt hat, die mündliche Verhandlung jedoch bereits am 21. März 2017 stattfand. Soweit die Beteiligten hinsichtlich des Klageantrags zu 2) die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wirkt sich das kostenrechtlich nicht auf den Kläger aus, da diesen Kostenteil der Beklagte zu tragen hatte.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es deshalb nicht.