Kosten- und Gebührenrecht

Entstehung der Betreuungsgebühr durch Hinweis auf eingeschränkten Sicherungszweck

Aktenzeichen  13 T 1/18

Datum:
14.11.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 45457
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
KV GNotKG Nr. 22200 Nr. 5
GNotKG § 127 Abs. 1

 

Leitsatz

Weist der Notar den Grundschuldgläubiger in einem Begleitschreiben auf den eingeschränkten Sicherungszweck der Grundschuld hin, entsteht eine 0,5-Betreuungsgebühr. (Rn. 7 – 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag der Antragsteller auf Abänderung der Kostenrechnung des Notars Dr. … vom 05.06.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.
Notar Dr. … beurkundete am 06.03.2017 unter der Urkundsnummer B eine vollstreckbare Grundschuld in Höhe von 300.000,00 € für die Bank H. Die Grundschuld diente zur Absicherung der Kaufpreisfinanzierung der Antragsteller für ein erworbenes Kaufobjekt. Entsprechend der Bestimmungen des diesbezüglichen Kaufvertrages (Urkundsnummer: …|) wurde in Ziffer 9 der Grundschuldurkunde die Sicherungsabrede dahingehend abgeändert, dass die Grundschuld vor vollständiger Kaufpreiszahlung nur in Höhe der vom Kreditgeber herbeigeführten Kaufpreistilgung verwendet werden darf. Der Gläubiger wurde zudem angewiesen, Auszahlungen ausschließich gemäß den Bestimmungen des vorgenannten Kaufvertrages und der Fälligkeitsmitteilungen des Notars Dr. … vorzunehmen. Mit gesondertem Schreiben hat der Notar Dr. … dem Gläubiger eine Ausfertigung der Grundschuldurkunde übersandt und dabei ausdrücklich auf eine Einschränkung der Sicherungsabrede hingewiesen. Für seine Tätigkeit stellte der Notar zunächst die Kostenberechnung vom 07.03.2017 (Bl. 8 d.A.) in dem lediglich eine 1,0 – Gebühr nach Kostenverzeichnis Nr. 21200 (nebst Dokumentenpauschale, Post- und Telekommunikationsentgelt und Umsatzsteuer) berechnet war. Aufgrund einer an der Amtsstelle des Notars durchgeführten Kostenrevision wurde die Kostenberechnung beanstandet (entsprechende Seite des Prüfberichts: Bl. 5 d.A.). Hierauf erhob der Notar die Kostenberechnung vom 05.06.2018 (Bl. 9 d.A.), in welcher zusätzlich eine Betreuungsgebühr Kostenverzeichnisnummer 22200 Nr. 5 in Höhe von 317,50 € netto erhoben wurde. Die Antragsteller wenden sich gegen den Gebührenansatz nach Kostenverzeichnis Nr. 22200 Nr. 5 GNotKG. Sie vertreten die Auffassung, dass die vorgenannte Gebühr nur dann anfalle, wenn einem am Beurkundsverfahren nicht Beteiligten eine Tatsache angezeigt werde und dies zur Erzielung einer Rechtsfolge geschehe. Im vorliegenden Fall werde keine zusätzliche Rechtsfolge mehr erzeugt. Daher sei nach dem Gesetzeswortlaut die streitgegenständliche Gebühr nicht angefallen.
Die Antragsteller beantragen,
eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenrechnung des Notars Dr. vom 07.06.2008 (richtig wohl 05.06.2008; Bl. 9) im Hinblick auf eine Aufhebung der Gebühr gemäß Kostenverzeichnis Nr. 22200 Nr. 5 GNotKG.
Der Notar Dr. … – formeller Antragsgegner – hält die Kostenbeschwerde für begründet (Bl. 4 d.A.). Er habe die streitgegenständliche Kostenberechnung aufgrund der Beanstandungen der Notarkasse erstellt.
Das Gericht hat eine Stellungnahme der Notarkasse erholt. Auf diese Stellungnahme vom 16.10.2018 (Bl. 11 – 13) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf sämtlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstige Aktenteilen verwiesen.
II.
Der Antrag der Antragsteller ist gemäß § 127 Abs. 1 statthaft. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig.
1. Er hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die Kostenrechnung des Notars vom 06.05.2018 (Bl. 9 d.A.) nicht zu beanstanden ist.
Gemäß Kostenverzeichnisnummer 22200 Nr. 5 GNotKG entsteht die 0,5 -Betreuungsgebühr für die Anzeige oder Anmeldung einer Tatsache, insbesondere einer Abtretung oder Verpfändung, an einen nicht an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten zur Erzielung einer Rechtsfolge.
Vorliegend übersandte der Notar der Grundschuldgläubigerin mit Schreiben vom 13.03.2017 eine Ausfertigung der Grundschuldurkunde. Hierin wies er im Anschreiben die Bank ausdrücklich auf die Einschränkung der Zweckerklärung hin. Damit liegt aus Sicht des Gerichts die Anzeige einer Tatsache an einen nicht am Urkundsverfahren Beteiligten vor.
Auch das Tatbestandsmerkmal „zur Erzielung einer Rechtsfolge“ ist aus Sicht des Gerichts gegeben. Der Gläubiger kann im vorliegenden Fall das vom Notar übersandte Angebot annehmen und damit der dort niedergelegten Einschränkung der Zweckerklärung zustimmen oder der Gläubiger lehnt dieses Angebot ab. Gerade aber die Annahme des Angebots auf Abschluss des Sicherungsvertrages durch den Gläubiger bewirkt den gewünschten Rechtserfolg und stellt somit die geforderte „Erzielung einer Rechtsfolge“ dar. Dies entspricht der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur (LK-GNotKG / Harder, 2. Auflage, 2016, Nr. 22200 Kostenverzeichnis, Randnummer 49; Diehn/Volpert, GNotKG, 2. Auflage, 2016, Nr. 22200 KV, Randziffer 8; Streifzug durch das GNotKG, 12. Auflage, Randziffer 2120; Tiedtke in Korintenberg, GNotKG, 20. Auflage 2017, Randziffer 26 – 26 c). Eine zusätzliche Rechtsfolge – wie die Antragsteller meinen – ist dem Wortlaut nach nicht gefordert. Aus Sicht des Gerichts ist die Annahme der finanzierenden Bank für die von der Norm geforderte Erzielung einer Rechtsfolge ausreichend. Eine solche Auslegung steht auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (ZNotP 2015, 77). Entgegen der Auffassung der Antragsteller würde auch nicht jede Übersendung einer Grundschuldurkunde durch den Notar eine Gebühr auslösen, da nach Kostenverzeichnis Nr. 22200 Nr. 5 am Ende GNotKG die Kostenfolge gerade nicht anfällt, wenn die Tätigkeit des Notars sich darauf beschränkt, dem nicht am Urkundsverfahren Beteiligten eine Urkunde zu übermitteln. Es würde dann der zweckdienliche Hinweis des Notars auf die Einschränkung der Zweckerklärung fehlen. Die Tatbestandsmerkmale für das Entstehen der 0,5 -Betreuungsgebühr nach Kostenverzeichnis Nr. 22200 Nr. 5 ist daher aus Sicht des Gerichts vollständig erfüllt.
III.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ein Grund, der die Erstattung außergerichtlicher Kosten oder gerichtliche gemäß § 180 FamFG gebietet, ist nicht ersichtlich.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen

Europarecht

Schadensersatz, Ermessensentscheidung, Aussetzungsantrag, Kommission, Aussetzung, Fahrzeug, Vorabentscheidungsverfahren, Zeitpunkt, Beschwerde, Verfahren, Schriftsatz, Rechtssache, EuGH, Anspruch, Aussetzung des Rechtsstreits, erneute Entscheidung
Mehr lesen