Kosten- und Gebührenrecht

Erfolglose Beschwerde – Aussetzung

Aktenzeichen  2 C 18.1158

Datum:
17.7.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17211
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 94, § 146 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 9 K 17.2379 2018-05-09 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die statthafte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde gegen den die Aussetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Insbesondere rechnet der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens nicht zu den prozessleitenden Verfügungen im Sinn von § 146 Abs. 2 VwGO.
Indessen erweist sich die Beschwerde im vorliegenden Fall als unzulässig, weil das Rechtschutzbedürfnis für diese nicht gegeben ist. Das Verwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 9. Mai 2018, das der Klägerin am 28. Mai 2018 zugestellt wurde, über die Hauptsache entschieden. Demgegenüber ist die am 9. Mai 2018 eingelegte Beschwerde der Klägerin erst am 30. Mai 2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Für eine zeitlich nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils zu verfügende Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO besteht kein Raum mehr. Es würde für den Verwaltungsgerichtshof keine rechtliche Möglichkeit bestehen, im Fall der zu Unrecht erfolgten Ablehnung der Aussetzung im Weg der Beschwerdeentscheidung das Endurteil der ersten Instanz aufzuheben und das Verfahren in die erste Instanz zurückzuversetzen. Eine sachliche Nachprüfung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses erweist sich damit als zwecklos (vgl. OVG Münster, B.v. vom 22.12.1972 – IV B 443/72 – DÖV 1973, 278; BayVGH, B.v. 8.8.2011 – 8 C 11.1451 – juris; B.v. 16.2.2016 – 8 C 15.2755 – juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Unabhängig davon, dass es sich vorliegend um ein nichtstreitiges prozessuales Zwischenverfahren handelt, entspräche es nicht der Billigkeit auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

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