Kosten- und Gebührenrecht

Erfolglose Erinnerung gegen die Kostenrechnung

Aktenzeichen  M 13 M 18.757

Datum:
29.6.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 50306
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 63 Abs. 1, § 66 Abs. 6 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 14. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt mit seiner Erinnerung die Aufhebung der Kostenrechnung vom 14. Dezember 2017.
Am 10. Dezember 2017 erhob der Antragsteller Klage mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zur Erteilung der begehrten Melderegisterauskunft zu verpflichten. Die Klage, über die noch nicht entschieden ist, wird unter Aktenzeichen M 13 K 17.5759 geführt.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 setzte das Gericht den vorläufigen Streitwert auf 5.000,– Euro fest. Am 14. Dezember 2017 stellte die Kostenbeamtin die streitgegenständliche Kostenrechnung in Höhe von 438,– Euro aus. Diese errechnet sich unter Zugrundelegung des vorläufigen Streitwerts von 5.000,– Euro aus der 3-fachen Verfahrensgebühr.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2018 legte der Antragsteller Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 14. Dezember 2017 ein. Zur Begründung führt er aus, eine Entscheidung des Gerichts sei noch nicht erfolgt, die Herkunft der Forderung werde bestritten und es werde gebeten, die Kosten zu stornieren. Mit weiteren Schreiben bringt der Antragsteller ergänzend vor, es bestehe keine Vorschusspflicht, die beantragte Melderegisterauskunft sei noch nicht erbracht worden und ihm stehe Gebührenfreiheit zu.
Die Antragsgegnerin trägt mit Schreiben vom 28. Februar 2018 vor, die Erinnerung sei zurückzuweisen, da die Gerichtskosten mit Erhebung der Klage fällig würden.
Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens M 13 K 17.5759 Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Die mit der angegriffenen Kostenrechnung vom 14. Dezember 2017 geltend gemachten Gerichtskosten sind richtig berechnet.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Einreichung der Klageschrift fällig. Nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) beträgt die allgemeine Verfahrensgebühr (Nr. 5110) drei Gebühren. Eine Gebühr beträgt bei einem Streitwert von 5.000,– Euro nach Anlage 2 zu § 34 GKG 146,– Euro. Dem entspricht die angegriffene Kostenrechnung.
Um die mit Einreichung der Klageschrift fällige Verfahrensgebühr berechnen zu können, ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ein vorläufiger Streitwert festzusetzen. Dies ist mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 im Verfahren M 13 K 17.5759 erfolgt. Dabei wurde gemäß § 52 Abs. 2 GKG der vorläufige Streitwert auf 5.000,– Euro festgesetzt, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG können Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwertes nicht isoliert erhoben werden.
Im Hinblick auf das Erfordernis einer einfachen Verfahrensweise, die bei der Vielzahl der zu erstellenden Kostenrechnungen eine rasche Abwicklung ermöglicht, ist die vorläufige Streitwertfestsetzung vom Gesetzgeber unanfechtbar ausgestaltet worden, um Änderungen des vorläufigen Streitwerts und damit Änderungen von Kostenrechnungen mit einer ggf. damit verbundenen teilweisen Rückabwicklung von Zahlungen zu vermeiden. Falls sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass der vorläufige Streitwert zu hoch angesetzt worden sein sollte, kommt dies bei der späteren (endgültigen) Streitwertfestsetzung im Rahmen der Sachentscheidung oder anderweitigen Erledigung des Verfahrens zum Tragen. Sollte sich dann – auch unter Berücksichtigung der Entscheidung, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat – herausstellen, dass der Antragsteller nach der vorläufigen Streitwertfestsetzung zu hohe Gerichtsgebühren vorgeleistet hat, erfolgt ein Ausgleich.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Erinnerungsverfahren gemäß § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.

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