Kosten- und Gebührenrecht

Erfolglose Erinnerung gegen Kostenansatz

Aktenzeichen  M 22 M 18.5166

Datum:
22.11.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 45692
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66

 

Leitsatz

Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG kann ausschließlich auf eine Verletzung des Kostenrechts und nicht auf die gerügte Unrichtigkeit der zugrunde liegenden Sachentscheidung gestützt werden (Anschluss an BayVGH BeckRS 2017, 137006). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2018 lehnte das Gericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Untersagung der Vollziehung der Beendigungs- und Räumungsandrohung der Antragsgegnerin für die vom Antragsteller bewohnte Obdachlosenunterkunft vom 14. Juni 2018 ab.
Mit Kostenrechnung vom 1. August 2018 wurde der Antragsteller aufgefordert, Gebühren in Höhe von 162,50 Euro entsprechend dem im Beschluss vom 4. Juli 2018 festgesetzten Streitwert zu entrichten. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Verfahrensgebühr (1,5-facher Satz) in Höhe von 162,00 Euro sowie einer Dokumentenpauschale für eine Kopie in Höhe von 0,50 Euro.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 legte der Antragsteller gegen die Kostenrechnung Erinnerung ein und trägt zur Begründung unter anderem im Schreiben vom 20. November 2018 im Wesentlichen vor, er habe bereits aufgrund der Beendigungs- und Räumungsandrohung mit der Räumung seines Bettplatzes rechnen und die Androhung ernst nehmen müssen. Der Erinnerung wurde von der Kostenbeamtin mit Vermerk vom 24. Oktober 2018 nicht abgeholfen.
Die Antragsgegnerin äußerte sich mit Schreiben vom 12. November 2018 dahingehend, dass der Antragsteller die Kosten aufgrund der ablehnenden Entscheidung im Eilverfahren nach § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu tragen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses sowie des Verfahrens M 22 E 18.2917 verwiesen.
II.
Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter.
Die Erinnerung des Antragstellers gegen die ihm erteilte Kostenrechnung ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zwar zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist.
Die mit Kostenrechnung vom 1. August 2018 erhobene Verfahrensgebühr in Höhe von 162,00 Euro entspricht dem sich aus § 3 Abs. 1 und 2 GKG ergebenden Ansatz. Nach Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses zum GKG ist für eine einstweilige Anordnung die 1,5-fache Gebühr aus dem Streitwert zu erheben; diese beträgt nach der Anlage 2 zum GKG bei dem hier auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwert 162,00 Euro. Nachdem der Schriftsatz des Antragstellers vom 10. Juli 2018 dem Gericht nur in einfacher Ausfertigung übermittelt wurde, musste eine Kopie gefertigt werden, für die nach § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses pro Seite jeweils 0,50 Euro zu erheben sind. Daher ist auch die hierfür festgesetzte Dokumentenpauschale in dieser Höhe rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Vorbringen des Antragstellers richtet sich vorliegend auch nicht gegen die Richtigkeit des Kostenansatzes, sondern vielmehr gegen die Richtigkeit des Beschlusses vom 4. Juli 2018. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz kann jedoch ausschließlich auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2017 – 8 M 17.2329 – juris Rn. 9).
Die Voraussetzungen für die Nichterhebung von Kosten wegen einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 21 GKG liegen ebenfalls nicht vor.
Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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