Aktenzeichen 8 C 18.161
GKG § 66
Leitsatz
Einwendungen gegen den im Klageverfahren zugrunde gelegten Betreff sind keine kostenrechtlichen Einwendungen gegen den Kostenansatz. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 6 M 17.1432 2017-12-08 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Kostenrechnung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. September 2017.
Die vom Antragsteller hiergegen erhobene Erinnerung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2017 zurückgewiesen.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller weiterhin gegen die Kostenfestsetzung mit der Begründung, das Gericht habe in der zugrunde liegenden Verwaltungsstreitsache einen unzutreffenden Betreff gewählt.
II.
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat durch den Berichterstatter als Einzel-richter entscheidet (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG), hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den mit einer gerichtlichen Kostenrechnung geltend gemachten Ansatz der Gerichtskosten (vgl. § 3 Abs. 2, § 19 GKG) kann gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigen erhoben werden (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2017 – 8 M 17.2329 – juris Rn. 5; B.v. 1.3.2018 – 8 C 18.23 – juris Rn. 2; Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG-FamGKG, Stand Nov. 2017, § 66 GKG Rn. 85). Das Vertretungserfordernis gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO gilt dagegen bei Beschwerden gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten für unter den Beteiligten zu erstattende Kosten nach § 146 VwGO (BayVGH, B.v. 1.3.2018 – 8 C 18.23 – a.a.O. m.w.N.). Eine solche liegt hier nicht vor.
Die Kostenfestsetzung ist rechtmäßig. Fehler bei der Festsetzung seitens des Urkundsbeamten sind nicht ersichtlich, wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2017 (Entscheidungsumdruck, S. 3) im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt hat. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Rechtserhebliche neue Gesichtspunkte zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit der Kostenfestsetzung hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BayVGH, B.v. 1.12.2017 – 8 M 17.2329 – juris Rn. 9; Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG – FamGKG, Stand Nov. 2017, § 66 GKG Rn. 42, 55 jew. m.w.N.). Der Antragsteller wendet sich jedoch nur gegen den im Klageverfahren zugrunde gelegten Betreff und macht damit keine kostenrechtlichen Einwendungen gegen den Kostenansatz geltend. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Klagebegehren anhand des Antrags sowie des im gesamten Klagevorbringen zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzziels ergibt (und nicht aus dem gewählten Betreff, wovon der Antragsteller auszugehen scheint). Die Voraussetzungen für die Nichterhebung von Kosten wegen einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 21 GKG liegen ebenfalls nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gebührenfreiheit des Kostenerinnerungsverfahrens (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG) schließt nicht aus, dass bei erfolgloser Beschwerde Auslagen beim Kostenschuldner erhoben werden, weshalb es einer Kostenentscheidung bedarf (Oestreich in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG – FamGKG, Stand Nov. 2017, § 66 GKG Rn. 93; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 66 GKG Rn. 125; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl. 2014, § 99 Rn. 59). Kosten werden gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).