Aktenzeichen L 11 AS 627/16 ER
Leitsatz
Tenor
I.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Antragsteller hat „Berufung“ im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) von ihm für erledigt erklärten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 13 AS 845/16 ER) zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Zugleich hat er einstweiligen Rechtsschutz sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem LSG begehrt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist abzulehnen. Es fehlt – wie sich bereits aus dem Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren L 11 AS 626/16 B ER ergibt – an jeglicher Erfolgsaussicht für das beim LSG rechtshängige Beschwerdeverfahren. Eine solche Erfolgsaussicht ist aber im Rahmen der Prüfung eines Anordnungsanspruches gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlich.
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 73a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung) nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).