Kosten- und Gebührenrecht

Erfolgreiche Streitwertbeschwerde wegen streitwerterhöhender Eventualaufrechnung

Aktenzeichen  11 O 13206/14

Datum:
21.11.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 138066
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 45 Abs. 3, § 63 Abs. 3 S. 2, § 68 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

11 O 13206/14 2017-09-29 Schlussurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Der Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss vom 29.09.2017 wird dahingehend abgeholfen, dass der Streitwert wie folgt festgesetzt wird:
bis 01.02.2015 auf 181.776,40 €
bis 18.03.2015 auf 381.291,64 €
ab 19.03.2015 auf 1.884.043,80 €.
II. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen.

Gründe

I.
Mit Beschluss vom 29.09.2017 (Bl. 482 d. A.) hat das Landgericht München I im Endurteil vom gleichen Tag den Streitwert für das vorliegende Verfahren endgültig festgesetzt. Das Urteil wurde der Klägerin am 06.10.201.7, zugestellt. Die Klägerin hat vorliegend gegen den Streitwertbeschluss vom 29.09.2017 mit Schriftsatz vom 20.10.2017 (Bl. 525-527 d. A.) form – und fristgerecht Beschwerde eingelegt, §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2 GKG.
II.
1. Der Streitwert war daher wie nunmehr erfolgt anzusetzen: Zunächst betrug der Streitwert hier 181.776,40 €. Mit Schriftsatz vom 02.02.2015 (Bl. 70-74 d. A.), eingegangen bei Gericht am selben Tag, erweiterte die Klägerin die Klage auf 381.291,64 €. Mit Schriftsatz vom 19.03.2015 (91-106 d. A.) erklärte die Beklagte eine Eventualaufrechnung. Eine Eventualaufrechnung wirkt sich streitwerterhöhend ab dem Zeitpunkt ihrer Erklärung aus, § 45 Abs. 3 GKG, so dass hier ab dem 19.03.2015 (der Tag des Einganges des Schriftsatzes bei Gericht, aufweichen abzustellen wäre, lässt sich nicht mehr aufklären) der erhöhte Streitwert anzunehmen war.
2. Soweit die Klägerin allerdings beantragt hat, den Streitwert ab dem 19.03.2015 auf 2.084.043,70 € festzusetzen, konnte der Beschwerde nicht abgeholfen werden. Ausweislich des Endurteils vom 29.09.2017 (Bl. 481-520 d. A. – dort S. 2) hat das Gericht lediglich über Forderungen in Höhe von 1.502.752,16 € entschieden, so dass sich ein Streitwert in Höhe von 1.884.043,80 € ergibt.

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