Aktenzeichen 44 T 1289/17
Leitsatz
1 Zahlungen des Schuldners im Rahmen der Zwangsvollstreckung an den zuständigen Gerichtsvollzieher führen nicht mit dem Eingang des Geldes beim Gerichtsvollzieher zur Erfüllung und damit zur Verzugsbeendigung, sondern erst der Eingang des Geldes bei dem Gläubiger. (redaktioneller Leitsatz)
2 Zwar gilt die Regelung des § 815 Abs. 3 ZPO bei freiwilligen Zahlungen des Schuldners entsprechend. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei dieser Regelung um eine reine Gefahrtragungsregelung handelt. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
14 M 2157/17 2017-08-21 Bes AGNEUULM AG Neu-Ulm
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 01.09.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm – Abteilung für Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen – vom 21.08.2017 (Az.: 14 M 2157/17)
aufgehoben.
II.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Memmingen vom 08.06.2016, Az.: 32 O 662/16, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts fortzusetzen.
III.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
IV.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 86,86 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betrieb gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Versäumnisurteils des Landgerichts Memmingen vom 08.06.2016 über 21.836,17 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung zahlte der Schuldner an den zuständigen Gerichtsvollzieher insgesamt 4 Raten durch Überweisung auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers. Diese Raten wurden jeweils zeitlich versetzt an die Gläubigerin weiterüberwiesen. Mit Schriftsatz vom 17.05.2017 teilten die Gläubigervertreter dem zuständigen Gerichtsvollzieher mit, dass bei Verbuchung der Ratenzahlungen unter dem Eingangsdatum bei der Gläubigerin noch ein Betrag von 86,86 Euro zuzüglich Zinsen zur Zahlung offen stehe. Der zuständige Gerichtsvollzieher teilte den Gläubigervertretern unter dem 24.05.2017 mit, dass der Schuldner jeweils befreiend an ihn gezahlt habe; der Eingang auf dem Konto bei der Gläubigerin sei ohne Belang. Mit Schriftsatz vom 28.06.2017, beim zuständigen Gerichtsvollzieher eingegangen am 29.06.2017, legten die Gläubigervertreter Erinnerung ein und beantragten, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, wegen restlicher 86,86 Euro nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung fortzusetzen. Zur Begründung führten die Gläubigervertreter aus, dass die Zahlung an den Gerichtsvollzieher lediglich in der Hinsicht schuldbefreiend wirke, dass der Schuldner nicht zweimal in Anspruch genommen werden könne, wenn der Gerichtsvollzieher beispielsweise das Geld unterschlage. Der Verzug ende jedoch erst mit dem Eingang des Geldes bei der Gläubigerin. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 815 Abs. 3 ZPO, da diese Vorschrift nur die Gefahr des Untergangs regle. Der zuständige Gerichtsvollzieher entschied unter dem 03.07.2017, der Erinnerung nicht abzuhelfen und legte die Akte dem Amtsgericht Neu-Ulm zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte der Gerichtsvollzieher aus, dass Erfüllung gemäß § 815 Abs. 3 ZPO analog mit dem Eingang des Geldes beim Gerichtsvollzieher eintrete.
Das Amtsgericht Neu-Ulm wies mit Verfügung vom 18.07.2017 (Bl. 14 d.A.) darauf hin, dass es die Auffassung des Gerichtsvollziehers teile und stellte eine Rücknahme der Erinnerung anheim. Die Gläubigervertreter nahmen hierzu unter dem 02.08.2017 dahingehend Stellung, dass es sich bei § 815 ZPO ausweislich aktueller Kommentierungen lediglich um eine Gefahrtragungsregelung handle; der Verzug dauere solange an, bis die Gläubigerin die Zahlung tatsächlich erhalte. Das Amtsgericht Neu-Ulm entschied mit Beschluss vom 21.08.2017, die Erinnerung zurückzuweisen und führte zur Begründung aus, dass gemäß § 815 Abs. 3 ZPO die Zahlung an die Gläubigerin bereits mit der Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher fingiert werde. Dies bedeute, dass Zahlungsverzug nicht mehr fortbestehen könne. Der Gerichtsvollzieher werde im Auftrag der Gläubigerin tätig und sei befugt das Geld in Empfang zu nehmen; dies müsse sich der Gläubiger zurechnen lassen. Gegen diesen Beschluss, der den Gläubigervertretern ausweislich des bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 01.09.2017 zugestellt worden war, legten die Gläubigervertreter mit Schriftsatz vom 01.09.2017 beim Amtsgericht Neu-Ulm eingegangen am 04.09.2017, Beschwerde ein und beantragten, den Gerichtsvollzieher unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung anzuweisen, die Zwangsvollstreckung wegen des Restbetrags von 86,86 Euro nebst Zinsen fortzusetzen. Zur Begründung führten die Gläubigervertreter aus, dass der Schuldner mit der Zahlung an den Gerichtsvollzieher zwar von seiner Leistungspflicht befreit werde, aber dies nicht zu einem Ende des Zahlungsverzugs führe. Ein Verzugsschaden sei erst ab dem Moment nicht mehr zu erstatten, ab dem die Gläubigerin ihr Geld erhalten habe. Eine mögliche Verzögerung zwischen der Zahlung an den Gerichtsvollzieher und der Weiterleitung an die Gläubigerin müsse zu Lasten des Schuldners gehen, da der Schuldner auch die Inanspruchnahme des Gerichtsvollziehers zu verantworten habe; es hätte ihm freigestanden, an die Gläubigerin direkt zu zahlen und diese Zahlung ggf. gegenüber dem Gerichtsvollzieher nachzuweisen.
Das Amtsgericht Neu-Ulm entschied mit Beschluss vom 27.09.2017, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen und legte die Akten dem Landgericht Memmingen zur Entscheidung vor. Das Beschwerdegericht ließ den Parteien mit Verfügung vom 05.10.2017 nach, zu dem Nichtabhilfebeschluss Stellung zu nehmen. Dem Schuldner wurde darüber hinaus nachgelassen, auch zu der Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen. Die Gläubigervertreter wiesen unter dem 16.10.2017 darauf hin, dass Firmen trotz der Niedrigzinsphase immer noch zwischen 8 und 11 % Zinsen für Kredite zu bezahlen hätten. Aus dem Leitgedanken des Gesetzes ergebe sich, dass ein Schuldner, der nicht pünktlich zahle, diesen Schaden zu ersetzen habe. Die Regelung des § 815 Abs. 3 ZPO betreffe demgegenüber nur den Fall, dass der Gerichtsvollzieher seine staatliche Gewalt nicht ordnungsgemäß ausübe; dies sei ein anderes Rechtsproblem.
II.
Die statthafte (§ 793 ZPO) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts in der angegriffenen Entscheidung führt nicht bereits der Eingang des Geldes beim Gerichtsvollzieher zur Erfüllung und damit zur Verzugsbeendigung, sondern erst der Eingang des Geldes bei dem Gläubiger. Zwar gilt die Regelung des § 815 Abs. 3 ZPO bei freiwilligen Zahlungen des Schuldners entsprechend (vgl. Becker, in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, § 815 Rn 5). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei dieser Regelung um eine reine Gefahrtragungsregelung handelt. Die Erfüllungswirkung richtet sich allein nach materiellem Recht und tritt demzufolge nicht vor Ablieferung des Geldes an die Gläubigerin ein (vgl. Becker, a.a.O., Rn 4; Gruber, in: Münchener Kommentar ZPO, 5. Auflage 2016, § 815 Rn 16; Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 754 Rn 7; Olzen, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 362 Rn 9; Kerwer, in: Juris PK-BGB, 8. Auflage 2017, § 362 Rn 51). In diese Richtung tendiert auch der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 29.01.2009, III ZR 115/08, Juris-Rn 9, auch mit Nachweisen zur anderen Ansicht). Auch wenn der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung keine endgültige Festlegung getroffen hat, ist gleichwohl der Tendenz zu entsprechen. Im Gegensatz zu der ursprünglichen Vorstellung des historischen Gesetzgebers, nach der der Gerichtsvollzieher als privatrechtlicher Vertreter des Gläubigers handelt, ist der Gerichtsvollzieher nach der heutigen gesetzlichen Regelung hoheitlich tätig und kann daher nicht als Vertreter der Gläubigerin angesehen werden. Weiter gilt es zu beachten, dass der Schuldner offensichtlich aufgrund des rechtskräftigen Versäumnisurteils geschuldete Beträge nicht zeitgerecht geleistet hat, so dass die Inanspruchnahme des Gerichtsvollziehers erforderlich war. Dieser Gesichtspunkt spricht ebenfalls dafür, die für die Weiterleitung des Geldes erforderliche, systemimmanente Verzögerung innerhalb des Ablaufs beim Gerichtsvollzieher hinsichtlich des Verzögerungsschadens nicht der Gläubigerin, sondern vielmehr dem Schuldner anzulasten.
Die angegriffene Entscheidung war nach alledem aufzuheben und der Gerichtsvollzieher war zur entsprechenden Fortsetzung der Zwangsvollstreckung anzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt entsprechend §§ 3 ZPO, 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG auf den Betrag, der nach Auffassung der Gläubigerseite noch zu vollstrecken ist.