Aktenzeichen 22 M 18.1128
Leitsatz
Verfahrensgang
22 C 18.687 2018-04-03 Bes VGHMUENCHEN VG Würzburg
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit unanfechtbarem Beschluss vom 3. April 2018 – 22 C 18.687 – wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Februar 2018 zurück und legte dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.
Mit Kostenrechnung vom 2. Mai 2018 forderte die Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr in Höhe von 60,00 €.
Mit einer am 13. Mai 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenen E-Mail und einem am 15. Mai 2018 dort eingegangenen Brief machte der Kläger geltend, die „willkürliche Rechnung“ zum Verfahren 22 C 18.687 habe offenkundig keine Grundlage, er weise sie zurück. Das Verwaltungsgericht hat beide Schreiben des Klägers an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet.
Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichtshofs hat die Einwände des Klägers als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz behandelt und diesem Rechtsbehelf nicht abgeholfen.
II.
1. Soweit der Vortrag des Klägers erstens verständlich und zweitens für die Kostenrechnung vom 2. Mai 2018 rechtlich in irgendeiner Weise – erkennbar – relevant ist, ist er als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz für das Beschwerdeverfahren 22 C 18.687 zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG). Über diesen Rechtsbehelf hat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden.
2. Das Gericht geht davon aus, dass die Kostenerinnerung wirksam eingelegt worden ist. Zwar enthält die vom Kläger versandte E-Mail keine qualifizierte elektronische Signatur und entspricht daher nicht dem Schriftformerfordernis (§ 66 Abs. 5 Satz 1, § 5a GKG, § 55a Abs. 1 und 3 VwGO). Auch handelt es sich bei dem einzigen Schriftstück, das eine Unterschrift des Klägers trägt, nämlich dem Brief vom 13. Mai 2018, offenbar nur um die Kopie (kein Telefax) eines zuvor unterschriebenen Originals; der Kläger hat dieses Dokument selber mit „Kopie – Nachtrag 13.5.18“ überschrieben. Unter anderem aufgrund des Bezugs zur vorherigen E-Mail kann aber davon ausgegangen werden, dass diese Kopie mit Wissen und Wollen des Klägers zum Verwaltungsgericht gelangt ist, so dass ausnahmsweise die Einreichung der Kopie des zuvor vom Kläger unterschriebenen Originaldokuments im Hinblick auf den Zweck des Schriftformerfordernisses als genügend angesehen werden kann (vgl. hierzu z.B. BVerwG, U.v. 6.12.1988 – 9 C 40.87 – juris Rn. 6 und 9 m.w.N.).
3. Die Kostenerinnerung ist unbegründet.
Die Kostenrechnung vom 2. Mai 2018 betrifft eine vom Kläger erfolglos eingelegte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Wird in solchen Beschwerdeverfahren die Beschwerde verworfen oder – wie hier – zurückgewiesen, so fällt gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr von (derzeit) 60,00 € an.
Gründe dafür, dass die Kostenrechnung in irgendeiner Weise fehlerhaft und der geforderte Betrag von 60,00 € dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht festgesetzt sein könnte, sind aus dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich.
Der Kostenausspruch beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Gegen diesen Beschluss gibt es gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG kein Rechtsmittel.