Aktenzeichen M 19 M 17.1315
VwGO § 151
Leitsatz
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. März 2017, in dem als Summe der Gebühren und Auslagen EUR 217,50 festgesetzt worden ist.
Der Erinnerungsführer hatte in dem zugrundeliegenden Verfahren M 19 K 16.5226 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Grundlage der Zwangsvollstreckung waren Bescheide des Erinnerungsgegners, mit denen Rundfunkgebühren festgesetzt worden waren. Nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen wurde das Verfahren mit Beschluss vom 26. Januar 2017 eingestellt (Nr. I) und die Kosten dem Kläger auferlegt (Nr. II).
Mit Schreiben vom 17. März 2017 wandte sich der Erinnerungsführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. März 2017 und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er nicht die finanziellen Mittel habe, den geforderten Betrag zu begleichen. Das Verfahren sei umfänglich einzustellen.
Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn dem Gericht zur Entscheidung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig, aber unbegründet.
Über die Erinnerung entscheidet nach § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Gericht des ersten Rechtszuges durch Beschluss. Funktionell zuständig ist hier die Berichterstatterin, da diese auch die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen hat (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 7).
Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. März 2017 ist zulässig, aber unbegründet.
Der Erinnerungsführer wendet sich nicht gegen die inhaltliche Richtigkeit des Kostenansatzes sondern trägt im Wesentlichen vor, die Kosten nicht tragen zu können, da er finanziell hierzu nicht in der Lage sei.
Eine Befreiung des Erinnerungsführers von der Kostentragung aus Billigkeitsgründen kommt im Erinnerungsverfahren nicht in Betracht. Die Entscheidung über eine eventuelle Niederschlagung der Gerichtskosten trifft die Gerichtsverwaltung im Rahmen des Verfahrens über die Beitreibung der Gerichtskosten.
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.