Kosten- und Gebührenrecht

Erinnerung gegen einen Kostenfesetzungsbeschluss

Aktenzeichen  M 19 M 19.3991

Datum:
29.8.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 49157
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 165

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Erinnerungsführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der ursprüngliche Kläger (hier: Erinnerungsführer) wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom … Juli 2019.
Der Erinnerungsführer hat in dem zugrunde liegenden Verfahren M 19 K 17.1311 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen die Beitragsforderungen des Beklagten erhoben und zugleich beantragt, den Beklagten zu verpflichten, auch für die Zukunft vom Rundfunkbeitrag abzusehen. Die Klage wurde mit Urteil vom *. Juni 2019 abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom … Juli 2019 beantragte der damalige Beklagte die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR sowie einer Verwaltungspauschale in Höhe von 20,00 EUR.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom … Juli 2019 setzte die Urkundsbeamtin die dem Beklagten entstandenen notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf … .
Mit am beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenem Schreiben beantragte der Erinnerungsführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom … Juli 2019
eine gerichtliche Entscheidung.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kostenentscheidung strafbar sei, insbesondere der Nötigungstatbestand erfüllt sei und im Übrigen der Kläger dem Armenrecht unterliege.
Der Erinnerungsgegner äußerte sich nicht.
Die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Streitsache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens M 19 K 17.1311 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
II.
Die Kostenerinnerung (§ 165 VwGO i.V.m. § 151 VwGO) ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Die Entscheidung über die Kostenerinnerung erfolgt durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die insoweit maßgebliche Kostenlastentscheidung in der Hauptsache ebenfalls durch den Einzelrichter getroffen worden war und das Gericht über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss grundsätzlich in der Besetzung entscheidet, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen worden ist (vgl. Kaufmann in BeckOK, VwGO, 47. Edition, Stand: 1.7.2018, § 151 Rn. 2).
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO). Die im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
Die vorgebrachten Einwendungen des Erinnerungsführers sind rechtlich nicht beachtlich. Insbesondere das vorgetragene Fehlen der finanziellen Leistungsfähigkeit kann im Erinnerungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Der vom damaligen Kläger gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde durch das Gericht mit Beschluss vom *. Juni 2019 abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Infolgedessen und wegen der erfolglosen Klage hat er die Kosten der Entscheidung zu tragen. Hiervon erfasst sind die vom Erinnerungsgegner geltend gemachten Kosten.
Nach alledem war die Erinnerung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

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