Aktenzeichen 15 M 17.2318
Leitsatz
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
1. Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung (sog. Erinnerung; § 165 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Oktober 2017 in Bezug auf die zugrunde liegenden Normenkontrollverfahren 15 N 16.1150 sowie 15 NE 16.1151 hat keinen Erfolg. Die Einwände des Antragstellers sind unbegründet.
a) Der angefochtene Beschluss geht zu Recht davon aus, dass in Bezug auf das Eilverfahren 15 NE 16.1151, von welchem in der mündlichen Verhandlung das Verfahren 15 NE 17.887 abgetrennt (und ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt) wurde, lediglich (einmal) die Terminsgebühr aus dem Gesamtstreitwert der beiden (getrennten) Eilverfahren zu berechnen und diese (eine) Gebühr auf beide Eilverfahren aufzuteilen ist. Für das in der mündlichen Verhandlung abgetrennte (neue) Verfahren 15 NE 17.887 ist – wie der angefochtene Beschluss zu Recht ausführt – keine eigene Terminsgebühr entstanden, weil der Antragsteller in Bezug auf dieses neue Verfahren – ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung – bereits vor der mündlichen Verhandlung (schriftsätzlich) die Hauptsache für erledigt erklärt und sich in der mündlichen Verhandlung hierzu insoweit auch lediglich der Antragsgegner (zustimmend) geäußert hat.
b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist dem Kostenbeamten auch kein Rechenfehler unterlaufen. Die Gesamtsumme der festgesetzten Kosten beträgt tatsächlich 4.088,36 Euro und nicht – wie vom Antragsteller behauptet – 4.112,16 Euro.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG entsprechend). Eine Streitwertfestsetzung ist deshalb nicht erforderlich.
3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).