Aktenzeichen M 23 K 16.31482
AsylG § 83b
Leitsatz
Die Praxis der Festsetzung eines reduzierten Streitwerts auf 2.500 Euro für jeden Kläger, der sein Begehren (wie hier) auf Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkt, ist auf die gesamte Familie zu übertragen und die subjektive Klagehäufung außer Betracht zu lassen wenn es sich lediglich um eine Untätigkeitsklage gehandelt hatte, andererseits sich aber der positive Ausspruch der Feststellung eines Abschiebungsverbotes allein dadurch rechtfertigen ließ, dass eine Familieneinheit zu beurteilen war und der Ausspruch der Feststellung von Abschiebungsverboten allein dadurch gerechtfertigt war, dass es sich um eine Familie mit Kleinkindern handelte und somit gerade nicht individuell, sondern einheitlich, zu entscheiden war. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Antragspartei. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Bevollmächtigte der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf Entscheidung des Gerichts vom 22. Februar 2017, eingegangen 27. Februar 2017, gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 17. Februar 2017, bei dem im Verfahren M 23 K 16.31482 ein Gegenstandswert von 2.500 Euro zu Grunde gelegt worden war.
Die Urkundsbeamtin des Gerichts hat dem Antrag nicht abgeholfen und ihn dem Gericht mit Schreiben vom 2. März 2017 zur Entscheidung vorgelegt. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss sei rechtmäßig, da die mit Beschluss vom 18. Oktober 2016 vorgenommene Festsetzung des Gegenstandswerts auf 2.500 Euro für die Vergütungsfestsetzung bindend sei.
Die Antragsgegnerin nahm mit Schriftsatz vom 20. März 2017 zur Erinnerung Stellung und wies darauf hin, dass der Beschluss zur Festsetzung des Streitwerts im Verfahren M 23 K 16.31482 unanfechtbar und für einen Urkunds- bzw. Kostenbeamten bei der Berechnung bindend sei. Die Erinnerung dürfte deshalb bereits unzulässig, zumindest aber unbegründet sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem und im Verfahren M 23 K 16.31482 verwiesen.
II.
Die Erinnerung, über die im Rahmen der Annexzuständigkeit der auch für die Hauptsache zuständige Einzelrichter zu entscheiden hat, ist zurückzuweisen.
Die Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München hat in ihrem Schreiben der Vorlage auf Entscheidung des Gerichts zu Recht darauf verwiesen, dass der von dem Gericht festgesetzte Gegenstandswert für die Vergütungsfestsetzung des Bevollmächtigten bindend ist. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Beschluss vom 17. Februar 2017 aus diesem Grund bereits unzulässig sein dürfte, da die Streitwertfestsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht abänderbar ist (§ 80 AsylG). Der Bevollmächtigte der Antragsteller hat in seinem Antrag auf Entscheidung des Gerichts den Erinnerungsgegenstand aber ausdrücklich hierauf bezogen und hat weitere Einzelheiten der Berechnung der Kostenvergütung nicht beanstandet.
(Auch) soweit der Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Kern eine Gegenvorstellung gegen den unanfechtbaren Beschluss zur Streitwertfestsetzung darstellen sollte, ist sie zurückzuweisen.
Der Bevollmächtigte der Antragsteller unterstellt zu Unrecht, dass die vorgenommene Reduzierung des Gegenstandswerts auf 2.500 Euro für die gesamte, aus vier Köpfen bestehenden Familie weder angemessen noch vom Gericht gewollt gewesen sein kann.
Dies trifft nicht zu; die Festsetzung eines reduzierten Streitwerts auf 2.500 Euro entspricht zwar grundsätzlich der Praxis des Gerichts für jeden Kläger, der sein Begehren (wie hier) auf Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkt. Für den vorliegenden Fall war es aber gerechtfertigt, diese Praxis auf die gesamte Familie zu übertragen und die subjektive Klagehäufung außer Betracht zu lassen. Maßgeblich hierfür war (und ist) zum einen, dass es sich ohnehin lediglich um eine Untätigkeitsklage gehandelt hatte, bei der der Verpflichtungsausspruch lediglich im Ausnahmefall Erfolg haben kann, andererseits sich aber der positive Ausspruch der Feststellung eines Abschiebungsverbotes allein dadurch rechtfertigen ließ (und lässt), dass – wie in dem Urteil ausgeführt – eine Familieneinheit zu beurteilen war und der Ausspruch der Feststellung von Abschiebungsverboten allein dadurch gerechtfertigt war, dass es sich um eine Familie mit Kleinkindern handelte und somit gerade nicht individuell, sondern einheitlich, zu entscheiden war. Die Streitwertfestsetzung war daher angemessen, im Übrigen vom Gericht tatsächlich so gewollt und schließlich auch im Hinblick auf den überschaubaren Aufwand im gerichtlichen Verfahren sachgerecht.
Die Erinnerung/ Gegenvorstellung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG; § 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.