Aktenzeichen M 24 M 17.3198
GKG § 66
GKG § 3 Abs. 1 und Abs. 2 i.V. m. der Anlage 1
GKG § 34 Abs. 1 Satz 3 i.V. m. der Anlage 2
Leitsatz
Haben Kläger/Antragsteller ausweislich jeweils beigefügter Vollmachten rechtswirksam Klage erhoben bzw. Eilrechtsschutz beantragt, können sie im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz nicht einwenden, dass sie die Klage/den Eilantrag gar nicht haben stellen wollen. (Rn. 10 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Erinnerungsführerinnen haben die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
III. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen hatten am 4. Januar 2016 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2015, mit denen ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und sie unter Fristsetzung zur Ausreise aufgefordert und ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Ghana oder in einen anderen zu ihrer Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht wurde, am 4. Januar 2016 durch ihre ehemaligen Bevollmächtigten Klage erhoben. Diese Klage wurde mit Urteil vom 25. Februar 2016 (M 24 K 16.6) abgewiesen und den Antragstellerinnen die Kostentragung des Verfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Zugleich wurde im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Dieser Antrag wurde in der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2016 im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1) zurückgenommen; das Verfahren wurde insoweit mit Beschluss vom 25. Februar 2016 (M 24 S 16.15) eingestellt. Im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2) wurde der Antrag mit Beschluss vom 25. Februar 2016 (M 24 S 16.15) abgelehnt. Den Antragstellerinnen wurde die Kostentragung des Verfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Mit Kostenrechnung vom 19. Juni 2017 wurden Gebühren und Auslagen nach § 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und nach Anlage 1 zum GKG wie folgt festgesetzt:
– KV 5110 Verfahrensgebühr I. Instanz 3-facher Satz
aus einem Streitwert von EUR 10.000,00
(M 24 K 16.6) 723,00 Euro
– KV 5210 Verfahrensgebühr I. Instanz 1,5-facher Satz
aus einem Streitwert von EUR 5.000,00
(M 24 S 16.15) 219,00 Euro
– KV 9005 Dolmetscherentschädigung I. Instanz 512,50 Euro
Summe der Gebühren: 1.454,50 Euro
Mit Telefax vom 6. Juli 2017 legte der nunmehrige Bevollmächtigte der Antragstellerinnen gegen diese Kostenrechnung Erinnerung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin zu 1) der Ansicht sei, dass diese selbst das benannte Verfahren nicht betrieben habe. Vielmehr wäre es der Vater der Antragstellerin zu 2) gewesen, der die Klage betrieben hätte. Eine Vollmacht für die Einreichung der Klage habe die Antragstellerin zu 1) nicht unterschrieben. Der Kindsvater müsse daher als Auftraggeber die Gebühren und die Dolmetscherentschädigung tragen.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle half der Erinnerung nicht ab und legte diese dem Gericht zur Entscheidung vor. Laut Akte habe der damalige Bevollmächtigte unter Vollmachtsvorlage Klage erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten M 24 K 16.6, M 24 S 16.15 und M 24 M 17.3198 Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gemäß Kostenrechnung vom 19. Juni 2017 hat keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen.
1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Funktional zuständig ist nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter.
2. Die Erinnerung ist unbegründet; der Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gemäß Kostenrechnung vom 19. Juni 2017 ist sowohl dem Grunde (Ansatz der Kosten an sich) als auch der Höhe nach rechtmäßig.
2.1. Die Antragstellerinnen haben gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2015 rechtswirksam Klage erhoben und Eilrechtsschutz beantragt. Der Klageschrift vom 14. Dezember 2015 der ehemaligen Bevollmächtigten lag eine Vollmacht der Antragstellerin zu 1) bei. Die dortige Unterschrift entspricht der im Erinnerungsverfahren von dem nunmehrigen Bevollmächtigten vorgelegten Unterschrift der Antragstellerin zu 1) auf der Vollmachtsurkunde vom 5. Juli 2017. Die am 12. Oktober 2014 geborene Antragstellerin zu 2) wurde von ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 1), und ihrem Vater, dessen Vollmacht der Klageschrift vom 14. Dezember 2015 ebenfalls beigefügt war, vertreten.
Auch in der mündlichen Verhandlung an 25. Februar waren die Antragstellerinnen persönlich anwesend; dass sie die Klage gar nicht erheben und den Eilantrag gar nicht stellen wollten, wurde zu keiner Zeit erörtert.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden für das Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Wer die Kosten zu tragen hat, ergibt sich vorliegend aus dem Urteil und dem Beschluss, jeweils vom 25. Februar 2016 (M 24 K 16.6 und M 24 S 16.15). Die Kostenrechnung ist deshalb dem Grunde nach zu Recht ergangen.
2.2. Auch der Höhe nach ist der vorgenommene Kostenansatz rechtmäßig.
Nach 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert, der sich vorliegend aus dem Streitwertbeschluss und dem Eilbeschluss, jeweils vom 25. Februar 2016 (M 24 K 16.6 und M 24 S 16.15) ergibt und an den die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gebunden ist. Bei einem Streitwert bis 10.000,00 Euro (Klageverfahren) beträgt die 1fache Gebühr 241,00 Euro, bei einem Streitwert bis 5.000,00 Euro (Eilverfahren) 146,00 Euro (§ 34 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. Anlage 2). Der 3fache bzw. der 1,5fache Satz ergibt sich aus den angeführten Nummern 5110 und 5210 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Die Beträge wurden richtig multipliziert.
Gleiches gilt für die Höhe der Auslagen für den Dolmetscher (Nummer 9005 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i.V. mit der sich in der Kostenakte befindenden Vergütungsabrechnung für den Dolmetscher).
3. Die unterlegenen Antragstellerinnen haben die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
4. Der Beschluss über die Kostenerinnerung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).