Aktenzeichen Au 7 M 16.952
Leitsatz
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren können Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten vorläufigen Streitwerts nicht erhoben werden, weil die Tätigkeit des Gerichts nicht von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird (§ 63 Abs. 1 S. 2 GKG). Lediglich die endgültige Streitwertfestsetzung kann angefochten werden. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 23. Mai 2016 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg. Streitgegenstand ist der Bescheid des Bayerischen Rundfunks vom 2. Mai 2016, mit welchem gegenüber dem Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2015 Rundfunkbeiträge in Höhe von 563,46 EUR festgesetzt wurden.
Das Gericht setzte mit Beschluss vom 1. Juni 2016 den Streitwert vorläufig auf 563,46 EUR fest.
Mit Kostenrechnung vom 2. Juni 2016 wurde der Antragsteller aufgefordert, Gebühren in Höhe von 159 EUR entsprechend dem mit Beschluss vom 1. Juni 2016 festgesetzten vorläufigen Streitwert zu entrichten.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 erhob der Antragsteller gegen die Festsetzung eines 3-fachen Satzes für die Verfahrensgebühr in der ersten Instanz Erinnerung.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dies rund einem Drittel der Streitwertfestsetzung entspreche, was in einem solchen eindeutigen Fall absolut unverhältnismäßig sei.
Der Kostenbeamte half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.
Im Übrigen wird bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – zulässige Erinnerung ist nicht begründet, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist.
Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter.
Im Verwaltungsprozess wird die Verfahrensgebühr mit der Klageerhebung fällig, § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG. Nach § 3 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Die Höhe der Verfahrensgebühr bemisst sich nach der vorläufigen Streitwertfestsetzung durch das Gericht (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG). Bei dem vorläufig festgesetzten Streitwert von 563,46 EUR (§ 52 Abs. 3 GKG) beträgt die einfache Gebühr 53 EUR (§ 34 Abs. 1 GKG). Die Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG). Für das Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird die dreifache Gebühr erhoben (Nr. 5110 der Anlage 1 zum GKG i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG), also 159 EUR (3 x 53 EUR).
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG schuldet der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, weil er das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat.
Gem. § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG können Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten vorläufigen Streitwerts nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss geltend gemacht werden, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Dies ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Fall. Demnach kann lediglich die endgültige Streitwertfestsetzung angefochten werden.
Nach alledem war die Erinnerung gegen den Kostensatz zurückzuweisen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG.