Aktenzeichen M 19 M 18.2679
Leitsatz
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
I.
Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. April 2018, in dem als Summe der für den Beklagten (jetzt Erinnerungsgegner) notwendigen Aufwendungen EUR 385,93 festgesetzt worden ist.
Die Erinnerungsführerin hatte in dem zugrundeliegenden Verfahren M 19 K 17.2572 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und die Aufhebung von Rundfunkbeitragsbescheiden beantragt. Das Verwaltungsgericht hatte ihre Klage mit Urteil vom 17. April 2018 mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abgewiesen und die Kosten der Erinnerungsführerin als dortiger Klägerin auferlegt.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 wandte sich die Erinnerungsführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. April 2018 und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie nicht die finanziellen Mittel habe, den geforderten Betrag zu begleichen. Darüber hinaus rügte sie, dass eine Terminsgebühr festgesetzt worden war. Eine mündliche Verhandlung habe nicht stattgefunden.
Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn dem Gericht zur Entscheidung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig, aber unbegründet.
Über die Erinnerung entscheidet nach § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO das Gericht des ersten Rechtszuges durch Beschluss. Funktionell zuständig ist hier die Einzelrichterin, da diese auch die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen hat (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 7).
Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Kostenansatzes und trägt vor, dass eine Terminsgebühr festgesetzt worden sei, obwohl ein Termin zur mündlichen Verhandlung gerade nicht stattgefunden habe. Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 1 Vergütungsverzeichnis (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist eine 1,2 Terminsgebühr festzusetzen auch in einem Verfahren, das ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden wurde, sofern für das Verfahren im Grundsatz eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist. Dies ist hier der Fall (§ 101 VwGO).
Soweit die Erinnerungsführerin vorträgt, Kosten nicht tragen zu können, da sie finanziell hierzu nicht in der Lage sei, gilt: Eine Befreiung der Erinnerungsführerin von der Kostentragung aus Billigkeitsgründen kommt im Erinnerungsverfahren nicht in Betracht. Die Entscheidung über eine Niederschlagung der Gerichtskosten hat die Gerichtsverwaltung im Rahmen des Verfahrens über die Beitreibung der Gerichtskosten bereits getroffen.
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.