Kosten- und Gebührenrecht

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

Aktenzeichen  M 6 M 17.4367

Datum:
12.3.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 31566
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 151, § 162 Abs. 2 S. 3, § 165
RVG § 11 Abs. 3

 

Leitsatz

Die Geltendmachung der Kostenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO setzt für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden nur die schlüssige Darlegung voraus, dass überhaupt Auslagen entstanden sind. Hierzu genügt etwa der Hinweis auf die Übersendung der Akten in Papierform sowie auf Fax- und Telefonkosten. Schon die Beauftragung eines Bevollmächtigten ist ohne die Entstehung von Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nicht denkbar. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 9. August 2017 wird in Ziffer 1 dahingehend geändert, dass die vom Antragsteller an den Antragsgegner zu zahlenden Kosten auf EUR 103,54.- festgesetzt werden.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der ursprüngliche Antragsgegner (hier: Erinnerungsführer) wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. August 2017, soweit hierin keine Verwaltungspauschale in Höhe der beantragten EUR 20.- zu Gunsten des Antragsgegners festgesetzt ist.
Der Antragsteller (hier: Erinnerungsgegner) hatte in dem zugrunde liegenden Verfahren M 6 S 17.2031 Antrag zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner mit gleichem Schriftsatz erhobenen Klage beantragt. Nach Erledigungserklärung, die am 16. Juni 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen war, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 26. Juni 2017 eingestellt (Nr. I des Beschlusses) und die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt (Nr. II).
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2017 beantragten die Bevollmächtigten des Antragsgegners Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 83,54.- und als Auslagen des Antragsgegners eine Verwaltungspauschale in Höhe von EUR 20.- festzusetzen. Mit Schreiben vom 1. August 2017 ersuchte die Kostenbeamtin die Bevollmächtigten des Antragsgegners, die Verwaltungspauschale zu begründen. Mit Schriftsatz vom 7. August 2017 trugen die Bevollmächtigten des Antragsgegners vor, die Auslagenpauschale des § 162 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – könne auch von der “Behörde“ geltend gemacht werden, ohne dass eine detaillierte Abrechnung vorgelegt werden müsse. In dem Schriftsatz wird weiterhin auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 10. Februar 2014 Bezug genommen.
In dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. August 2017, den Bevollmächtigten des Antragsgegners gegen Empfangsbestätigung am 11. August 2017 zugestellt, wurde die beantragte Verwaltungspauschale nicht festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass gebeten worden sei, die Kosten zu begründen, die Antwort jedoch pauschal gehalten und nicht in Bezug auf den vorliegenden Vorgang gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 15. August 2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München per Telefax eingegangen am 16. August 2017, wurde von den Bevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. August 2017 eine gerichtliche Entscheidung beantragt und ausgeführt, dass dem Antragsgegner in dem Verfahren hohe Kosten durch Übersendung von Akten an das Gericht und an die Kanzlei des Bevollmächtigten (Papier und Kopierkosten), sowie Kosten für die Telekommunikation in Form von Fax- oder Telefonkosten entstanden seien.
Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 13. September 2017 der zuständigen Kammer vor. Sie führte zur Begründung aus, in der Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens sei weder ein Schreiben der Behörde noch ein Hinweis auf Post- und Telekommunikationsdienstleistungen enthalten gewesen, was eine Pauschale hätte rechtfertigen können. Der Antragsteller wurde mit gerichtlichem Schreiben vom … September 2017 gehört und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme bis 9. Oktober 2017. Er nahm mit Schreiben vom … Oktober 2017 dahingehend Stellung, dass die beantragte Festsetzung erhöhter Kosten nicht nachvollziehbar sei. Der Antragsgegner habe die Gelegenheit, höhere entstandene Kosten zu belegen, nicht genutzt. Er bestreite angebliche höhere Kosten daher mit „Nichtwissen“.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
II.
1. Die Entscheidung über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. August 2017 obliegt der Berichterstatterin. Unter § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO fällt die Entscheidung über Erinnerungen gegen die Festsetzung der Parteiaufwendungen nach § 165 S. 2, § 151 VwGO und der Vergütung des Rechtsanwalts gegen die von ihm vertretene Partei nach § 11 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 87a Rn. 12) soweit der Anwendungsbereich nach § 87a Abs. 1 S. 1 VwGO (Entscheidung ergeht im vorbereitenden Verfahren) eröffnet ist. Der weit auszulegende § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO erfasst auch die Entscheidung über eine Kostenerinnerung (Kopp/Schenke, VwGO 21. Aufl. 2015, § 87a Rn. 7). § 66 Abs. 6 Gerichtskostengesetz – GKG -, wonach das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, ist somit auf den Berichterstatter konkretisiert.
2. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. August 2017 ist zulässig und begründet.
Der Antrag ist gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO zulässig. Er wurde insbesondere fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe erhoben, § 165 Satz 2, § 151 Satz 1 VwGO.
Der Antrag ist auch begründet. Dem Beklagten steht die mit Antrag vom 11. Juli 2017 geltend gemachte Pauschale für Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach der Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG zu. Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können juristische Personen des öffentlichen Rechts an Stelle ihrer tatsächlichen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den Höchstsatz dieser Pauschale in Höhe von EUR 20.- fordern.
Zwar kommt die Geltendmachung dieser Pauschale wohl nicht in Betracht, wenn der juristischen Person des öffentlichen Rechts, hier dem Antragsgegner, im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens solche Aufwendungen überhaupt nicht entstanden sind (VG Weimar, B.v. 20.4.2016 – 3 S 398/16 We – juris Rn. 2; VG Gelsenkirchen, B.v. 2.9.2013 – 15 M 42/13 – juris Rn. 8, VG München, B.v. 21.12.2010 – M 11 M 10.3646 – juris Rn.12). Hier hat der Antragsgegner indessen zu Recht auf die Übersendung der Akten in Papierform (Kopie), sowie Fax- und Telefonkosten verwiesen. Bereits die Beauftragung eines Bevollmächtigten – wie hier geschehen – ist ohne die Entstehung von Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nicht denkbar. Weitere Darlegungen zu verlangen würde dem Sinn und Zweck des § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO, die Geltendmachung dieser Kosten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung zu pauschalieren, entgegen laufen. Mit der Neufassung der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO durch Art. 4 Abs. 26 Ziff. 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) wollte der Gesetzgeber die Behörde von der Pflicht zur Einzelerfassung der Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen aus Verwaltungsvereinfachungsgründen befreien. Dabei bedingt der Begriff der Pauschalentschädigung, dass von der Behörde keine Einzelnachweise über die jeweiligen Aufwendungen zu führen sind. Dementsprechend erfolgt auch weder im Kostenfestsetzungs- noch im Erinnerungsverfahren eine Prüfung, welche tatsächlichen Kosten bei der Behörde angefallen sind, soweit sie überhaupt Aufwendungen der bezeichneten Art hatte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach allgemeiner Meinung jedenfalls im erstinstanzlichen Erinnerungsverfahren nicht erhoben (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 10)

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