Kosten- und Gebührenrecht

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

Aktenzeichen  4 M 18.2683

Datum:
21.1.2019
Fundstelle:
JurBüro – 2019, 306
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66 Abs. 6
JVEG § 5 Abs. 3
ZPO § 758a Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

1 Buchungskosten für Flugtickets sind keine notwendigen Reisekosten iSv § 5 JVEG. (redaktioneller Leitsatz)
2 Taxikosten eines Justiziars werden gem. § 5 Abs. 3 JVEG nur ersetzt, soweit dadurch – gegenüber der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel – Mehrbeträge erspart werden oder die höheren Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2018 wird abgeändert.
II. Die der Antragstellerin erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden auf insgesamt 4.582,31Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Kostenerinnerung zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen je zur Hälfte die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 11. Dezember 2018, über den darin festgesetzten Betrag von 4.476,70 Euro hinaus die mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13. Juli 2018 geltend gemachten Kosten auch insoweit anzuerkennen, als darin für ihren Justitiar in Bezug auf drei Verhandlungstermine Buchungsgebühren für die Flugtickets in Höhe von jeweils 14,20 Euro, Übernachtungskosten für ein Hotel in München am 20./21. März 2018 in Höhe von 93,46 Euro sowie Taxikosten für den 20. März 2018 in Höhe von 65,42 Euro und für den 21. März 2018 in Höhe von weiteren 1,87 Euro (über den für ein MVV-Tagesticket angesetzten Betrag von 12,15 Euro hinaus) angegeben waren.
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
1. Die Kostenerinnerung, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter des für den Kostenansatz zuständigen Gerichts entscheidet, ist nur teilweise begründet.
a) Die von der Antragstellerin in Rechnung gestellten Buchungsgebühren in Höhe von dreimal 14,20 Euro, die jeweils zu den Preisen für die Flugtickets hinzutreten, können nicht als erstattungsfähig angesehen werden. Zwar mag es, wie von der Antragstellerin vorgetragen, in größeren Unternehmen mittlerweile üblich sein, die Geschäftsreisen der Mitarbeiter über einen externen Dienstleister abzuwickeln. Dieses Outsourcing des mit jeder Reiseplanung unvermeidbar verbundenen internen Organisationsaufwands beruht aber auf einer autonomen unternehmerischen Entscheidung des einzelnen Unternehmens und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erfordernis, von auswärts zu einer Gerichtsverhandlung anzureisen. Es handelt sich daher auch im Hinblick auf das allgemeine Gebot der Kostenminimierung nicht um notwendige Reisekosten im Sinne des hier entsprechend anzuwendenden § 5 JVEG.
b) Auch die für den Justitiar der Antragstellerin angegebenen Taxikosten in Höhe von 65,42 Euro (20.3.2018) und 14,02 Euro (21.3.2018) sind nicht erstattungsfähig. Nach § 5 Abs. 1 JVEG werden bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen ersetzt; höhere als die danach zu errechnenden Fahrtkosten werden nach § 5 Abs. 3 JVEG nur ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge erspart werden oder die höheren Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind. Ein solcher Ausnahmefall, der die Benutzung eines Taxis gerechtfertigt hätte, lag hier nicht vor, da die Wege vom Flughafen München zum Hotel München Palace am 20. März 2018 und am folgenden Tag vom Hotel zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und zurück zum Flughafen angesichts der nahegelegenen Bushaltestellen und U-Bahn-Stationen (Prinzregentenplatz; Universität) in vergleichbarer Zeit auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln (S-Bahn, Bus und U-Bahn) möglich gewesen wäre. Hinsichtlich beider Tage konnte daher nur jeweils ein MVV-Tagesticket anerkannt werden; dadurch ergibt sich für den 20. März 2018 eine Erhöhung des bisher festgesetzten Betrags um 12,15 Euro. Ein weitergehender Erstattungsanspruch lässt sich entgegen den Ausführungen in der Kostenerinnerung auch nicht daraus ableiten, dass in Bezug auf den Bevollmächtigten der Antragstellerin die angefallenen Taxikosten in voller Höhe anerkannt wurden. Anders als beim Justitiar der Antragstellerin werden die für den Verfahrensbevollmächtigten angefallenen Aufwendungen nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abgerechnet, die Reisekosten also nach dem Vergütungsverzeichnis Nr. 7004, das insoweit keine grundsätzliche Verweisung auf öffentliche Verkehrsmittel vorsieht.
c) Zu Recht wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass die Kosten für die Hotelübernachtung ihres Justitiars am 20./21. März 2018 in Höhe von 93,46 Euro als nicht erstattungsfähig angesehen wurden. Die Notwendigkeit der Übernachtung an dem betreffenden Tag hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Schriftsatz vom 16. Oktober 2018 dargelegt. Er hat dabei im Einzelnen erläutert, dass angesichts der bestehenden Flugverbindungen vom Flughafen Köln/Bonn zum Flughafen München eine Anreise zu dem für den 21. März 2018 um 10 Uhr festgesetzten Verhandlungstermin im Hinblick auf den dabei jeweils einzuplanenden Zeitpuffer nur möglich gewesen wäre, wenn die Reise bereits vor 6 Uhr morgens und damit nach der hier entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO „zur Nachtzeit“ angetreten worden wäre. Dies ist aber einer Partei, die einen Gerichtstermin wahrnehmen möchte, nach allgemeiner Auffassung nicht zuzumuten (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.2014 – 9 KSt 3.14 – NVwZ-RR 2014, 984; OLG Naumburg, B.v. 8.6.2016 – 12 W 36/16 (KfB) – juris Rn. 4 m.w.N.). Dass die hier angefallenen, unter 100 Euro pro Nacht liegenden Kosten für eine Hotelübernachtung in München als unangemessen anzusehen und daher um einen bestimmten Anteil zu kürzen wären, ist nach den gegebenen Umständen nicht ersichtlich und auch vom Antragsgegner nicht konkret dargelegt worden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Eine Streitwertfestsetzung ist deshalb nicht erforderlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; § 152 Abs. 1 VwGO).

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