Aktenzeichen M 16 M 18.3071
VWGO § 151,§ 188 Abs. S. 1
Leitsatz
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
Die gemäß § 151 VwGO i.V.m. § 66 GKG zulässige Erinnerung gegen die Kostenrechnung der Urkundsbeamtin vom 28. Mai 2018 in der Verwaltungsstreitsache M 16 K 18.2558 ist unbegründet. Die mit der angegriffenen Kostenrechnung vom 28. Mai 2018 geltend gemachten Gerichtskosten sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG werden in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG wird daher in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits mit der Einreichung der Klageschrift eine Verfahrensgebühr fällig, soweit es sich hierbei nicht um eine in § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO von der Gerichtskostenpflicht ausgenommene Angelegenheit i.S.d. § 188 Abs. Satz 1 VWGO handelt; letzteres ist bei der in dem Verfahren M 16 K 18.2558 gegenständlichen Gewerbeuntersagung nicht der Fall.
Die Gebühren richten sich gem. § 3 Abs. 1 GKG grundsätzlich nach dem Wert des Streitgegenstands, dem Streitwert. Um die mit Einreichung der Klageschrift fällige Verfahrensgebühr berechnen zu können, hat das Gericht daher gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG sogleich nach Einreichung der Klageschrift den Streitwert vorläufig festzusetzen. Da die Klage in dem Verfahren M 16 K 18.2558 gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung gerichtet ist, hat das Gericht mit Beschluss vom 28. Mai 2018 den Streitwert in Übereinstimmung mit Ziffer 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 vorläufig auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Mit Blick auf das Erfordernis einer einfachen Verfahrensweise, die bei der Vielzahl der zu erstellenden Kostenrechnungen eine rasche Abwicklung ermöglicht, ist die vorläufige Streitwertfestsetzung vom Gesetzgeber grundsätzlich unanfechtbar ausgestaltet worden, um Änderungen des vorläufigen Streitwerts und damit Änderungen von Kostenrechnungen mit einer gegebenenfalls damit verbundenen teilweisen Rückabwicklung von Zahlungen zu vermeiden. Falls sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass der vorläufige Streitwert zu hoch oder zu niedrig angesetzt wurde, kommt dies bei der späteren (endgültigen) Streitwertfestsetzung – die hier mittlerweile erfolgt ist, allerdings mit unverändertem Streitwert – im Rahmen der Sachentscheidung oder anderweitigen Erledigung des Verfahrens zum Tragen.
Die Höhe der konkreten Gebühren ergibt sich aus § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) sowie aus § 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Gebührentabelle (Anlage 2 zum GKG). Nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 5110 des Kostenverzeichnisses werden für Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Ersten Rechtszug im Allgemeinen drei Gebühren erhoben. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. der Gebührentabelle beträgt eine Gerichtsgebühr bei einem Streitwert, der zwischen 19.000,00 Euro und 22.000,00 Euro liegt, 345,00 Euro. Dementsprechend beträgt die Verfahrensgebühr für das Verfahren M 16 K 18.2558 in Summe 1035,00 Euro (3 x 345,00 Euro), die mit der Kostenrechnung vom 28. Mai 2018 – auf der Grundlage des seinerzeit noch vorläufig festgesetzten Streitwerts – zutreffend festgesetzt wurden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 GKG. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).