Kosten- und Gebührenrecht

Erinnerung gegen Kostenrechnung

Aktenzeichen  M 30 M 19.2082

Datum:
9.7.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 49460
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 6,§ 52 Abs. 2,§ 63, § 66

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht München hat der Antragsteller am 2. April 2019 als Kläger im Verfahren M 30 K 19.1805 Klage gegen die Landeshauptstadt München erhoben. Er beantragt festzustellen, dass in den vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München geführten Verfahren mit den Aktenzeichen M 3 K 87.8012, M 3 K 97.8015 und M 3 E 97.8223 alle vom damaligen Verwaltungsdirektor … vom Referat für Gesundheit und Umwelt sowohl schriftlich als auch mündlich vorgetragenen Auskünfte gegenüber dem Gericht unzulässig, illegal und falsch waren. Zur Begründung wird ausgeführt, in den Akten seien keine Prozessvollmachten der Beklagten für Herrn … enthalten. Außerdem sei verschwiegen worden, dass die Diagnosen nicht an allen Behörden in München, Darmstadt und Freiburg hätten übermittelt werden dürfen. Dies sei als illegal zu bewerten. Zudem hätten die Gesundheitsakten des Antragstellers durch Herrn … nicht an alle Gesundheitsbehörden im ganzen Bundesgebiet weitergeleitet werden dürfen. Am 4. April 2019 ergänzte der Antragsteller, es stelle einen Geheimnisverrat dar, dass eine Kopie seines Schreibens an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 2. April 1997 in einem der früheren Verfahren zur Akte gelangt sei. Am 25. April 2019 gab er zudem zur Niederschrift bei Gericht, dass er seit 1964 unschuldig von Gesundheitsämtern verfolgt werde.
Mit Beschluss vom 17. April 2019 wurde für die unter dem Aktenzeichen M 30 K 19.1805 erfasste Klage ein vorläufiger Streitwert von 5.000,- € festgesetzt und wurden dem Antragsteller als Kläger im Wege einer Kostenrechnung vom 17. April 2019 Gebühren i.H.v. 438,- € in Rechnung gestellt. Hierauf beantragte der Antragsteller Ratenzahlung i.H.v. monatlichen Raten von 20,- €, die dem Antragsteller gemäß Schreiben vom 29. April 2019 gewährt wurde.
Zudem erhob der Antragsteller zur Niederschrift bei Gericht am 25. April 2019 Erinnerung gegen den Kostenansatz mit der Begründung, das Verfahren sei seit 1966 in Freiburg abgeschlossen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens M 30 K 19.1805 verwiesen.
II.
Die Kostenbeamtin half der Erinnerung i.S.v. § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) gemäß Verfügung vom 3. Mai 2019 nicht ab. Somit ist über die Erinnerung durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden, vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
Die Kostenrechnung vom 17. April 2019 ist nicht zu beanstanden und die Erinnerung dagegen daher unbegründet.
Der Antragsteller hat am 2. April 2019 eine neue Klage mit einem Feststellungsbegehren zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht München erhoben (Verfahren M 30 K 19.1805). Insofern bedurfte es diesbezüglich einer vorläufigen Streitwertfestsetzung und folgerichtig einer Kostenrechnung. Es handelt sich vorliegend gerade nicht um eines der bereits abgeschlossenen Klageverfahren, insbesondere nicht ein Verfahren aus dem Jahre 1966, worauf aber der Antragsteller seine Erinnerung stützt, sondern um ein eigenständiges neues Klageverfahren.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung mit Festsetzung des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG – danach ist ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet – ist nicht zu beanstanden und im Übrigen einer Kostenerinnerung nicht zugänglich, sondern nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG unanfechtbar. Im Hinblick auf das Erfordernis einer einfachen Verfahrensweise, die bei der Vielzahl der zu erstellenden Kostenrechnungen eine rasche Abwicklung ermöglicht, ist die vorläufige Streitwertfestsetzung vom Gesetzgeber unanfechtbar ausgestaltet worden, um Änderungen des vorläufigen Streitwerts und damit Änderungen von Kostenrechnungen mit einer ggf. damit verbundenen teilweisen Rückabwicklung von Zahlungen zu vermeiden. Falls sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass der vorläufige Streitwert zu hoch angesetzt worden sein sollte, kommt dies bei der späteren (endgültigen) Streitwertfestsetzung im Rahmen der Sachentscheidung oder anderweitigen Erledigung des Verfahrens zum Tragen. Sollte sich dann – auch unter Berücksichtigung der Entscheidung, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat – herausstellen, dass nach der vorläufigen Streitwertfestsetzung zu hohe Gerichtsgebühren vorgeleistet wurden, erfolgt ein Ausgleich.
Die Kostenrechnung vom 17. April 2019 basiert rechnerisch richtig auf dieser vorläufigen Streitwertfestsetzung und ist auch insoweit nicht zu beanstanden. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift bei dem Verwaltungsgericht fällig. Nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) beträgt die allgemeine Verfahrensgebühr (Nr. 5110) drei Gebühren. Eine Gerichtsgebühr ist bei einem Streitwert von 5.000,- € nach Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz (zu § 34 GKG) mit 146,- € angegeben. Dem entspricht die angegriffene Kostenrechnung.
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung ist daher nicht begründet.
Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht veranlasst, da das Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.

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