Kosten- und Gebührenrecht

Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsvergütung auf Beklagtenseite für ein Berufungszulassungsverfahren

Aktenzeichen  15 C 17.2522

Datum:
22.2.2018
Fundstelle:
BayVBl – 2019, 531
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO  § 161 Abs. 1, Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Der Grundsatz, dass jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, kann unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des jeweiligen Einzelfalls dazu führen, dass die Aufwendungen der erstinstanzlich obsiegenden Partei für eine frühzeitige (vor der Begründung des Rechtsmittels erfolgte) Heranziehung eines Rechtsanwalts im Berufungszulassungsverfahren nicht gem. § 161 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig sind. (Rn. 19)

Verfahrensgang

RO 12 M 17.1976 2017-11-23 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Oktober 2017 (Az. RO 12 K 16.1254) und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. November 2017 (Az. RO 12 M 17.1976) werden aufgehoben. Der Antrag der Beklagten vom 10. Oktober 2017 auf Festsetzung ihrer Aufwendungen für Rechtsanwaltsgebühren für die zweite Instanz (Berufungszulassungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof 15 ZB 17.1316) wird abgelehnt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert für das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren wird auf 2.815,90 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit geltend gemachter Rechtsanwaltsvergütungen auf Beklagtenseite für ein Berufungszulassungsverfahren.
Das Verwaltungsgericht Regensburg wies mit Urteil vom 17. Januar 2017 (RO 12 K 16.1254) die Klage der Klägerin mit dem Antrag, die Beklagte zu einem bestimmten Bauvorbescheid zu verpflichten, sowie mit zwei weiteren Feststellungsanträgen nach mehrjährigem Rechtsstreit ab. Die Klägerin ließ gegen das ihnen am 8. Juni 2017 zugestellte Urteil am 4. Juli 2017 einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 teilten die Bevollmächtigten der Klägerin den Bevollmächtigten der Beklagten mit, dass in der Angelegenheit ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden sei. Weiter heißt es in diesem Schreiben, die abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage könne auf Klägerseite erst nach Urlaubsrückkehr des sachbearbeitenden Rechtsanwalts erfolgen. Zur Vermeidung etwaig anfallender Gebühren würden die Bevollmächtigten der Beklagten gebeten, sich vorläufig noch nicht für das weitere Verfahren zu beteiligen, bis eine etwaige Begründung des Zulassungsantrags erfolgt sei.
Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2017 beantragte die Beklagte über ihren Bevollmächtigten, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Eine Begründung folge, sobald die Begründung des Antrags vorliege.
Am 1. August 2017 nahm die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Der Verwaltungsgerichtshof stellte daraufhin mit Beschluss vom 4. August 2017 (Az. 15 ZB 17.1316) das Verfahren ein und entschied, dass die Klägerin die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen habe.
Am 12. Oktober 2017 erließ der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Regensburg dem Antrag der Beklagten vom 10. Oktober 2017 folgend einen Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach die „der Beklagten in II. Instanz erwachsenen notwendigen und zu erstattenden Aufwendungen“ auf 2.815,90 Euro festgesetzt wurden (zzgl. Verzinsung gem. § 247 BGB). Zur Begründung wurde ausgeführt, es entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei grundsätzlich sofort einen Anwalt mit ihrer Vertretung im Rechtsmittelverfahren beauftragen könne. Ein Stillhalteabkommen sei nicht zustande gekommen.
Auf den Antrag der Beklagten auf gerichtliche Entscheidung wies die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg mit Beschluss vom 23. November 2017 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Die Anwaltskosten der Beklagten im Berufungszulassungsverfahren seien notwendige Parteiaufwendungen gewesen.
Mit ihrer am 8. Dezember 2017 erhobenen Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass Rechtsanwaltskosten für die zweite Instanz in Konstellationen der vorliegenden Art nicht erstattungsfähig seien. Es sei nicht zu erkennen, weshalb die Vertretung der Beklagten in einem so frühen Stadium des Berufungszulassungsverfahrens – noch vor der Antragsbegründung – notwendig gewesen sein soll.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2017 den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Oktober 2017 aufzuheben und den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerbevollmächtigten vom 10. Oktober 2017 abzulehnen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Aus ihrer Sicht habe das Verwaltungsgericht richtig entschieden.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß § 165 i.V. mit § 151, § 146 Abs. 1, Abs. 3 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige und fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegte Beschwerde, über die der Senat in seiner vollen Besetzung zu entscheiden hat (BayVGH, B.v. 5.7.2016 – 10 C 15.474 – juris Rn. 11 ff.; B.v. 4.8.2016 – 4 C 16.755 – juris Rn. 10; HessVGH, B.v. 24.7.2009 – 6 E 856/09 – juris Rn. 13), ist begründet. Die der Beklagten „in II. Instanz“ – also für das Berufungszulassungsverfahren – erwachsenen Aufwendungen für Anwaltskosten sind im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Oktober 2017 zu Unrecht als erstattungsfähig festgesetzt worden.
Gemäß § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszuges auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Erstattungsfähig sind gem. § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Zu diesen erstattungsfähigen Kosten gehören gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes. Allerdings wird auch diesbezüglich das Gebot des kostenbewussten Verhaltens gem. § 162 Abs. 1 VwGO nicht außer Kraft gesetzt (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2015 – 22 C 14.2131 – BayVBl. 2016, 63 = juris Rn. 10), d.h. auch hinsichtlich dieser Kosten ist die Erstattungsfähigkeit davon abhängig, ob diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
Allein der Umstand, dass die Kostenentscheidung im (Einstellungs-) Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. August 2017 der Beklagten einen Kostentitel verschafft, führt nicht automatisch dazu, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Beklagten – soweit es das Berufungszulassungsverfahren betrifft – im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig war (ThürOVG, B.v. 17.2.2015 – 4 VO 673/12 – LKV 2016, 380 = juris Rn. 12). Dasselbe gilt auch für die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Überlegungen, dass die Beklagte schon im erstinstanzlichen Verfahren durch einen Anwalt vertreten war, dass auf Seiten der Beklagten aufgrund eines Personalwechsels ggf. keine umfassende Sachkunde mehr zu dem Verfahren vorhanden war und dass aufgrund des bereits langjährigen gerichtlichen Verfahrens die Beklagte ggf. nicht mit der Rücknahme des Berufungszulassungsantrags gerechnet hat.
Ob es für die erstinstanzlich obsiegende Partei im Allgemeinen eine angemessene Rechtsverfolgung i.S. von § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellt, sich bereits in einem frühzeitigen Stadium des Berufungszulassungsverfahrens anwaltlicher Vertretung zu bedienen, dürfte sich nach denselben Kriterien richten wie im Fall der Geltendmachung von „frühzeitigen“ Anwaltskosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision (hierzu vgl. BVerwG, B.v. 17.1.1995 – 4 B 1.95 – Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29 = juris Rn. 9; im Anschluss hieran: BVerwG, B.v. 7.6.2006 – 4 B 41.06 – juris Rn. 4; B.v. 24.2.2003 – 4 BN 14.03 – NuR 2004, 310 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.1.2012 – 15 M 09.2165; juris Rn. 13, 14; VGH BW, B.v. 16.12.1999 – 8 S 2652/98 – juris Rn. 2; NdsOVG, B.v. 22.12.2006 – 1 KN 109/05 – juris Rn. 5; für die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten auf der Beigeladenenseite vgl. auch BVerwG, B.v. 26.1.1994 – 4 B 176/93 – Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 28 = juris Rn. 4 f.; B.v. 7.6.1995 – 4 B 26.95 – NJW 1995, 2867; B.v. 31.10.2000 – 4 KSt 2/00 u.a. – NVwZ-RR 2001, 276 = juris Rn. 3; B.v. 10.10.2003 – 4 B 83.03 – NVwZ 2004, 97 = juris Rn. 12). Das Berufungsgericht prüft im Berufungszulassungsverfahren – ähnlich wie das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 VwGO im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde – die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 und Abs. 5 VwGO von Amts wegen. Andere Verfahrensbeteiligte müssen nicht angehört werden, wenn dafür kein Anlass besteht, etwa weil bereits das Vorbringen in der Antragsbegründung ohne weiteres deren Erfolglosigkeit ergibt. Vor einer durch das Berufungsgericht selbst veranlassten Anhörung dürften daher die Kostenbelastungen der übrigen Verfahrensbeteiligten für die Beauftragung schon grundsätzlich keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen i.S. von § 162 Abs. 1 VwGO darstellen. Davon ist erst Recht auszugehen, wenn die Bevollmächtigten der in erster Instanz obsiegenden Partei gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof lediglich ihre Bestellung mitgeteilt und – wie hier – einen Ablehnungsantrag gestellt haben, ohne dass bereits eine Zulassungsbegründung des Rechtsmittelführers existiert. Denn aufgrund der Obliegenheit im Berufungszulassungsverfahren, einen konkreten Zulassungsgrund i.S. von § 124 Abs. 2 VwGO gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 geltend zu machen und dessen Voraussetzungen hinreichend substanziiert darzulegen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.6.2017 – 15 ZB 16.2504 – juris Rn. 7 m.w.N.), dürfte eine Beteiligung des gegnerischen Rechtsanwalts zu einem Zeitpunkt, in dem zur Begründung des Rechtsmittels noch nichts vorgebracht wurde, die Erörterung des Streitstoffs für die Entscheidungsfindung noch nicht wirklich fördern können (für das Berufungszulassungsverfahren in vergleichbaren Konstellationen vgl. ThürOVG, B.v. 17.2.2015 – 4 VO 673/12 – LKV 2016, 380 = juris Rn. 12 f.; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 18.11.2008 – 1 O 147/08 – juris Rn. 4 f.; B.v. 17.9.2010 – 1 O 132/10 – juris Rn. 4 f.; B.v. 22.9.2010 – 1 O 128/10 – juris Rn. 4 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 162 Rn. 3; ebenso für den Fall einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung: BayVGH, B.v. 8.2.1993 – 6 C 92.3331 – juris; für die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten auf der Beigeladenseite vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1998 – 14 CS 98.2850 – BayVBl. 1999, 507 = juris Rn. 2; a.A.: Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 162 Rn. 46; a.A. für den Fall der fristwahrenden Berufungseinlegung im Zivilprozessrecht in Anwendung von § 91 ZPO: BGH, B.v. 17.12.2002 – X ZB 9/02 – NJW 2003, 756 – juris Rn. 8 ff.; a.A. für den Fall einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung: BayVGH, B.v. 12.11.1985 – 6 C 85 A.1556 u.a. – BayVBl. 1986, 317; B.v. 28.5.1982 – 4 C 81 A.602 – NJW 1982, 2394 f.; offenlassend in einer Sonderkonstellation BayVGH, B.v. 12.4.2001 – 4 C 01.768 – juris Rn. 2 f.; differenzierend NdsOVG, B.v. 8.8.2001 – 1 OA 2021/01 – NVwZ-RR 2002, 467 = juris Rn. 4 ff.).
Nach Ansicht des Senats sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.2014 – 9 KSt 6.14 u.a. – NVwZ-RR 2014, 982 = juris Rn. 3 m.w.N.), sowie unter Berücksichtigung aller Umstände des hier gegebenen Einzelfalls die Kosten der Beklagten für die frühzeitige Heranziehung eines Rechtsanwalts im Berufungszulassungsverfahren jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung nicht gem. § 161 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig: Der Zurückweisungsantrag der Bevollmächtigten der Beklagten (Schriftsatz vom 17. Juli 2017) erfolgte deutlich vor der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 1. August 2017 erklärten Rücknahme des Zulassungsantrags und sogar drei Wochen vor Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist am 8. August 2017 (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ohne dass der Zulassungsantrag bereits vorher tatsächlich von der Klägerin begründet worden war. Weder sind vorliegend besondere Umstände ersichtlich, die eine besondere Eilbedürftigkeit und damit die Notwendigkeit einer vorbeugenden „Schutzschrift“ durch einen Anwalt begründen könnten, noch hat der Verwaltungsgerichtshof der Beklagten Anlass gegeben, sich frühzeitig zu äußern und sich hierfür eines Rechtsanwalts zu bedienen (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 17.1.1995 – 4 B 1.95 – Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29 = juris Rn. 9; ThürOVG, B.v. 17.2.2015 a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 18.11.2008 a.a.O.; B.v. 17.9.2010 a.a.O.; B.v. 22.9.2010 a.a.O.; für den Fall einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung vgl. BayVGH, B.v. 8.2.1993 – 6 C 92.3331 – juris). Im Gegenteil: Der Verwaltungsgerichtshof hat der Beklagten mit der Mitteilung, dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2017 ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wurde, nicht anheimgestellt, sich bereits frühzeitig – vor der Antragsbegründung – zur Sache zu äußern (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.1993 – 6 C 92.3331 – juris), sondern hat vielmehr nach Eingang des Zulassungsantrags die Beklagte mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 11. Juli 2017 gebeten, binnen acht Wochen nach Zuleitung der Begründung des Zulassungsantrags Stellung zu nehmen. Es ist damit von Gerichtsseite zum Ausdruck gebracht worden, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Erfordernis für konkrete Prozessmaßnahmen auf Beklagtenseite bestand, sondern dass hierfür zunächst die Begründung abgewartet werden könne. Zudem hatten die Bevollmächtigten der Beklagten schon aufgrund des Mitteilungsschreiben der Klägerbevollmächtigten vom 4. Juli 2017 Kenntnis davon, dass die Klägerin den Zulassungsantrag zunächst nur fristwahrend gestellt hatte, zumal in diesem Schreiben die Beklagtenbevollmächtigten ausdrücklich darum gebeten wurden, sich zur Vermeidung etwaig anfallender Gebühren vorläufig noch nicht für das weitere Verfahren zu beteiligen. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestand aus Sicht der Beklagten jedenfalls im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, in diesem frühzeitigen Stadium des Berufungszulassungsverfahrens in die Prozessvorbereitung zur Vorbereitung einer Stellungnahme unter Zuhilfenahme eines Anwalts einzutreten (ebenso bei vergleichbarer Fallgestaltung ThürOVG, B.v. 17.2.2015 a.a.O.).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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