Kosten- und Gebührenrecht

Erstattungsfähigkeit von Parkentgelten bei der Festsetzung der Sachverständigenvergütung

Aktenzeichen  M 7 M 16.1063

Datum:
15.3.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
JVEG JVEG § 1, § 3, § 4, § 5

 

Leitsatz

Parkhauskosten eines Sachverständigen könnenn nicht nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG erstattet werden, wenn bei dem Gericht kostenfreie Parkmöglichkeit vorhanden sind und hierauf in der Ladung ausreichend hingewiesen wurde. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Vergütung des gerichtlichen bestellten Sachverständigen für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts München vom … 2016 wird auf 805,15 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wurde in der Verwaltungsstreitsache, Az. … mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 als Sachverständiger zur mündlichen Verhandlung am … 2016 geladen.
Mit Rechnung vom 11. Februar 2016 machte er für seine Aufwendungen und die Teilnahme an der Verhandlung 820,15 Euro geltend.
Die Kostenstelle teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 16. Februar 2016 mit, dass der Rechnungsbetrag um die geltend gemachten Parkhauskosten für ein öffentliches Parkhaus auf 805,15 Euro zu kürzen sei. Diese Kosten könnten nicht anerkannt werden, da es am Gericht Tiefgaragenplätze für Besucher gebe.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 legte der Antragsteller „Widerspruch“ ein. Zur Begründung führt er aus, das JVEG böte keine Möglichkeit, die Erstattung der Parkhauskosten zu verweigern, weil das Gericht eine Tiefgarage habe. Er sei nicht als Besucher, sondern als Sachverständiger bei Gericht gewesen. In der Ladung zum Gerichtstermin sei angegeben „Parkmöglichkeit in der Tiefgarage des Gerichtsgebäudes“. Dies heiße nicht, dass man dort parken müsse. Das Gericht hätte in der Ladung darauf hinweisen müssen, dass es bei Parken außer Haus Probleme bei der Kostenerstattung gebe. Auch sei ein Hinweis auf die dort kostenlos zur Verfügung stehenden Parkplätze erforderlich. Außerdem sei möglich, dass die Tiefgarage ausgelastet sei. Daher bestehe er auf der Vergütung der verauslagten Parkhauskosten.
Nach gerichtlichem Hinweis stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Februar 2015 einen Antrag auf Festsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG.
II.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG erfolgt die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Mit Schreiben vom 27. Februar 2016 hat der Antragsteller einen entsprechenden Antrag gestellt.
Zuständig für die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung ist gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG das Gericht, von dem der Antragsteller als Sachverständiger herangezogen wurde. Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG entscheidet das Gericht über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.
Der Sachverständige ist nach den Regelungen des JVEG zu vergüten, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2, 3 JVEG. Der Kostenersatz bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs wird in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG geregelt. Demnach wird bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs eine Kilometerpauschale ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte.
Dabei ist die im gesamten Kostenrecht geltende allgemeine Kostenminimierungspflicht zu beachten, wonach die Kosten eines Rechtsstreits so gering wie möglich zu halten sind (vgl. LSG Thüringen, B. v. 29.11.2012 – L 6 SF 1257/12 E – juris Rn. 13 m. w. N.; LSG Bayern, B. v. 15.5.2015 – L 15 118/14 – juris Rn. 16, jeweils zu Fahrtkosten). Es sind nur objektiv erforderliche Kosten ersatzfähig (vgl. LSG Bayern, a. a. O.).
Nach diesen Grundsätzen können die geltend gemachten Parkhauskosten i. H. v. insgesamt 15 Euro nicht erstattet werden. Aufgrund der bei Gericht vorhandenen kostenfreien Parkmöglichkeit sind die Parkhauskosten keine objektiv erforderlichen Kosten (vgl. in diese Richtung auch LSG Bayern, B. v. 15.5.2014 – L 15 SF 118/14 – juris Rn. 21). Den Einwänden des Antragstellers (Notwendigkeit von expliziten Hinweisen auf kostenfreie Parkplätze sowie auf mangelnde Erstattungsfähigkeit bei anderweitiger Parkplatzwahl) ist nicht zu folgen. Das Gericht sieht den in der Ladung enthaltenen Hinweis auf die Parkmöglichkeit im Gericht als ausreichend an und erkennt keine Notwendigkeit, für einen Gerichtstermin im ca. 1,5 km entfernten kostenpflichtigen Parkhaus am Stachus zu parken.
Die Vergütung des Antragstellers für die Teilnahme am Gerichtstermin wird daher auf 805,15 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

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