Aktenzeichen 21 C 15.2095
ZPO ZPO § 114 I 1
Leitsatz
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO) des Klägers ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht München hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage gegen ein Waffenbesitzverbot zu Recht versagt. Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat verweist mangels Beschwerdebegründung auf die eingehende und zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 17. August 2015 (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Da es bereits an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage fehlt, kommt es auf die Mutwilligkeit und auf die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei allerdings Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil nach § 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).