Kosten- und Gebührenrecht

Fehlende Postulationsfähigkeit im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung einer Kostenerinnerung

Aktenzeichen  8 C 18.23

Datum:
1.3.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 3030
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1, S. 2, § 147 Abs. 1 S. 2, § 151 S. 3, § 165 S. 2

 

Leitsatz

1 Anders als bei der Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den mit einer gerichtlichen Kostenrechnung geltend gemachten Ansatz der Gerichtskosten gilt der Vertretungszwang vor dem Verwaltungsgerichtshof auch bei einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten für unter den Beteiligten zu erstattende Kosten (Anschluss an BayVGH BeckRS 2018, 2398 u.a.). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2 Hat das Verwaltungsgericht eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung berichtigt, beginnt die Beschwerdefrist mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 M 17.966 2017-12-11 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die von den Klägern persönlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil es an der nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO erforderlichen Vertretung fehlt und dieser Mangel nicht mehr innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO behoben werden kann.
Gem. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich ein Beteiligter vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – außer in Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten, namentlich durch einen Rechtsanwalt, vertreten lassen. Anders als bei der Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den mit einer gerichtlichen Kostenrechnung geltend gemachten Ansatz der Gerichtskosten (vgl. § 3 Abs. 2, § 19 GKG), die nach der insoweit vorrangigen Regelung des § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigen erhoben werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2017 – 8 M 17.2329 – juris Rn. 5), gilt der Vertretungszwang gemäß § 165 Satz 2, § 151 Satz 3, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten für unter den Beteiligten zu erstattende Kosten nach § 146 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 8 C 17.2520; OVG BB, B.v. 17.2.2017 – OVG 3 K 16.17 – AGS 2017, 247 = juris Rn. 3 m.w.N.). Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht den Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrungder angefochtenen Entscheidung vom 11. Dezember 2017 zunächst nicht ordnungsgemäß über das Vertretungserfordernis belehrt hat. Denn abgesehen davon, dass eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrunggemäß § 58 Abs. 2 VwGO grundsätzlich lediglich zur Folge hat, dass anstatt der sonst geltenden regelmäßigen Rechtsmittelfrist eine Jahresfrist in Lauf gesetzt wird (vgl. BVerwG, U.v. 2.4.1987 – 5 C 67.84 – BVerwGE 77, 181 = juris Rn. 13 ff.; B.v. 16.11.2012 – 1 WB 3.12 – NZWehrr 2013, 168 = juris Rn. 14; Czybulka/Klunckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 74 m.w.N.), hat das Verwaltungsgericht die Rechtsmittelbelehrungmit Beschluss vom 10. Januar 2018 berichtigt. Erst mit der Zustellung dieses Beschlusses mit dem berichtigten Beschluss vom 11. Dezember 2017 am 19. Januar 2018 hat daher die 14-tägige Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Beschwerdeeinlegung zu laufen begonnen. Da diese Frist mittlerweile abgelaufen ist, ohne dass bei Gericht eine von einem Prozessbevollmächtigten gefertigte Beschwerde eingegangen ist, ist die Beschwerde unzulässig und somit zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es angesichts der in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) genannten Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen

Europarecht

Schadensersatz, Ermessensentscheidung, Aussetzungsantrag, Kommission, Aussetzung, Fahrzeug, Vorabentscheidungsverfahren, Zeitpunkt, Beschwerde, Verfahren, Schriftsatz, Rechtssache, EuGH, Anspruch, Aussetzung des Rechtsstreits, erneute Entscheidung
Mehr lesen