Aktenzeichen 9 C 20.70
Leitsatz
Die Festsetzung eines Streitwerts von 5.000,00 Euro hinsichtlich einer angeordneten Beseitigung von „vier Gebäuden“ (zwei Abstellräume, ein Wochenendhaus, eine Pergola) sowie einer Einfriedung auf einem Außenbereichsgrundstück ist nicht zu beanstanden. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 3 K 18.1823 2019-09-04 Bes VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht nach seiner Klagerücknahme den Streitwert für das Klageverfahren bezüglich der mit Bescheid vom 16. August 2018 ausgesprochenen Beseitigungsanordnung auf 5.000,00 Euro und nicht, wie im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (B.v. 22.10.2018 – AN 3 S 18.01822; s. auch BayVGH, B.v. 19.3.2019 – 9 CS 18.2340), auf 2.500,00 Euro festgesetzt hat.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Streitwertbeschwerde, hinsichtlich der der Kläger keiner anwaltlichen Vertretung bedarf (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG), bereits unstatthaft ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstands, der nach der Differenz zwischen den Gebühren, mit denen der Kläger auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts belastet würde, und den Gebühren, die er aufgrund des von ihm für richtig gehaltenen Streitwerts zu tragen hätte (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2018 – 10 C 18.221 – juris Rn. 4), 200,- Euro nicht übersteigt (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), oder ob das Rechtsmittelgericht bei einer mangels ausreichender Beschwerdesumme unzulässigen Streitwertbeschwerde die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen ändern darf (BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 10 C 14.587 – juris Rn. 7 m.w.N.). Die Streitwertbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
In verwaltungsgerichtlichen Streitsachen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen und sich dabei – unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit – einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2019 – 15 C 18.2268 – juris Rn. 9 m.w.N.). Der Senat legt hierbei regelmäßig den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung vom 18.7.2013 – Streitwertkatalog 2013) zugrunde (vgl. BayVGH, B.v. 21.11.2019 – 9 C 19.2097 – juris Rn. 2). Nach Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs bestimmt sich der Streitwert bei der Beseitigungsanordnung nach dem Zeitwert der zu beseitigenden Substanz plus Abrisskosten.
Gemessen hieran ist die Festsetzung eines Streitwerts von 5.000,00 Euro hinsichtlich der angeordneten Beseitigung von „vier Gebäuden“ (zwei Abstellräume, ein Wochenendhaus, eine Pergola) sowie einer Einfriedung auf dem betreffenden Außenbereichsgrundstück nicht zu beanstanden. Der Kläger hat weder zum Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2018, in dem der Streitwert vorläufig auf 5.000,00 Euro festgesetzt worden war, noch im weiteren gerichtlichen Verfahren etwas vorgetragen, was die von ihm begehrte Herabsetzung des Streitwerts rechtfertigen könnte. Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren Einkaufspreise von 2.100,00 Euro für Gartenlaube, Gerätehaus, Carport sowie für diverses Holz bzw. Material anführt und dies Rückschlüsse auf den Zeitwert der betreffenden Nebengebäude zulässt, erweist sich bei Berücksichtigung aller von der Beseitigungsanordnung betroffenen baulichen Anlagen und der ihrem Zeitwert hinzuzurechnenden Abrisskosten die Festsetzung des Streitwerts in einer Höhe von 5.000,00 Euro als der Bedeutung der Sache objektiv angemessen.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht im vorausgegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Streitwert nur mit 2.500,00 Euro bemessen hat. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Klägers wegen der unterschiedlichen Verfahrensarten um verschiedene Streitgegenstände, auch wenn beide Verfahren gegen die Beseitigungsanordnung gerichtet waren. Entsprechend der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).