Aktenzeichen 01 M 6506/17
Leitsatz
Tenor
Die Erinnerung vom 30.05.2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Mit Kostenrechnung vom 25.05.2017, zugestellt an den Gläubigervertreter Rechtsanwalt … am 28.05.2017, hat … die Gerichtsvollzieherin … unter anderem 8,00 € angesetzt nach Kostenverzeichnis (GvKostG) 208 für den Versuch einer gütlichen Einigung. Mit Schreiben vom 30.05.2017, eingegangen bei Gericht am 02.06.2017 legte der Gläubigervertreter Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein, soweit in ihr eine Gebühr nach KV 208 angesetzt wurde. Der Erinnerung hat die Gerichtsvollzieherin mit Schreiben vom 08.06.2017 nicht abgeholfen.
Die Erinnerung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin vom 25.05.2017 entspricht der Sach- und Rechtslage. Der Gläubiger hat in seinem Vollstreckungsauftrag vom 17.05.2017 einer gütlichen Erledigung nicht ausdrücklich widersprochen. Damit musste die Gerichtsvollzieherin gemäß § 802b Abs. ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Die Gerichtsvollzieherin hat entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben auch eine gütliche Einigung versucht. Dies in ihrem Anschreiben vom 25.05.2017, in dem sie auf die Möglichkeit hinwies, dass die Forderung in monatlichen Raten beglichen werden kann, und dass man sich hierzu mit der Gerichtsvollzieherin in Verbindung setzen kann. Damit ist gemäß Nr. 208 KV GVKostG die Gebühr Nr. 207 ermäßigt auf 8,00 € angefallen.