Kosten- und Gebührenrecht

Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung

Aktenzeichen  8 ZB 16.1685

Datum:
16.1.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 100338
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3

 

Leitsatz

Bei der Streitwertfestsetzung ist einem plausiblen Vorbringen zum wirtschaftlichen Interesse an dem Verfahren, welchem die Gegenseite nicht entgegen getreten ist, zu folgen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

4 K 16.15 2016-06-28 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 31. Oktober 2016 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Änderung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG. Die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist gewahrt.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festzusetzen. Der Senat orientiert sich dabei regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der jeweiligen Fassung.
Ziffer 43.3 des Streitwertkatalogs 2013 sieht für Streitigkeiten über die Widmung oder Einziehung einer Straße als Streitwert das wirtschaftliche Interesse des Klägers, mindestens 7.500 Euro vor.
Danach war die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Verfahren abzuändern. Der Kläger, der sich mit seiner Klage gegen die Abstufung der Straße „G.“ gewandt hat, hat vorgetragen, dass sich sein wirtschaftliches Interesse an dem Verfahren auf 10.000 Euro bemisst. Dies ist im Hinblick auf die Nutzung des ausschließlich durch diese Straße erschlossenen Grundstücks des Klägers als Parkplatz, der wegen des großen Bedarfs nach den Plänen des Klägers noch erweitert werden soll, plausibel. Die Beklagtenseite ist dem Vorbringen des Klägers nicht entgegengetreten.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; das Verfahren ist gebührenfrei.

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