Aktenzeichen 41 O 1763/17
Leitsatz
Tenor
1. Das Landgericht Landshut erklärt sich für örtlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers an das Landgericht München I verwiesen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist örtlich unzuständig. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen. Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 22.06.2017 verwiesen.