Kosten- und Gebührenrecht

Gerichtsvollzieher, Erinnerung, Zwangsvollstreckung, Auskunft, Drittauskunft, Name, Schuldner, Konto, Einholung, Gerichtsvollzieherin, Zwecke, Auffassung, volle, ZPO

Aktenzeichen  1504 M 4511/20

Datum:
26.10.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 52045
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 25.05.2020 gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung der Gerichtsvollzieherin im Verfahren … wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Die Gläubigerin hat mit Antrag vom 09.07.2019 die Einholung einer Drittauskunft beim … beantragt. Die Auskunft wurde von der Gerichtsvollzieherin am 06.08.2019 an die Gläubigervertreterin übermittelt, wonach der Schuldner über ein Konto eines Dritten sowohl verfügungsberechtigt sei. Kontonummemverbindung und der Name des maßgeblichen Bankinstitutes wurden übermittelt, der Name des Inhabers dieses Kontos aber geschwärzt.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung.
Die Gläubigerin ist der Auffassung, dass auch der volle Name des Kontoinhabers des Drittkontos übermittelt werden müsste.
Die Gerichtsvollzieherin wurde unter Vorlage der Gerichtsvollzieher-Sonderakte gehört. Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Die Erinnerung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Drittperson ist nicht am Vollstreckungsverfahren beteiligt. Die Daten des Dritten, welcher dem Schuldner seine Kontovollmacht eingeräumt ha, muss vor Missbrauch geschützt werden. Die Weitergabe von Daten Dritter muss so restriktiv wie möglich gehandhabt werden. Dies gibt sich aus dem Sinn und Zweck der aktuellen Datenschutzgesetzgebung. Nach Meinung des Kommentarverfassers in Zöller, ZPO, 33. Auflage, 2020, Seibel, § 802 l, Rdnr. 13, dürften sogar Konten Dritter mit Verfügungsmacht des Schuldners dem Gläubiger überhaupt nicht bekannt gemacht werden. Zur Wahrung der Rechte Dritter hat die Gerichtsvollzieherin zu Recht den Namen des Kontoinhabers geschwärzt und eine nähere Auskunft hierzu verweigert. Eine Rechtsauffassung des LG Ravensburg vom 04. Juli 2013 wird nicht als einschlägig angesehen, im Übrigen im Hinblick auf den Datenschutz einer uneingeschränkten Auskunftspflicht nicht gefolgt.
§ 802 l Abs. 2 ZPO regelt ausdrücklich zudem ausdrücklich, dass die für die Zwecke der Zwangsvollstreckung nicht erforderlich sind, vom Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen sind.
Kosten: §§ 91 ff. ZPO

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