Kosten- und Gebührenrecht

Hauptsacheerledigung, Kostenentscheidung, billiges Ermessen

Aktenzeichen  9 ZB 17.1451

Datum:
7.5.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 10049
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. Juli 2017, Az. RN 4 K 16.588 ist wirkungslos geworden.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO mit der Folge einzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Dem entspricht es, die Kosten hier der Klägerin aufzuerlegen, weil der Zulassungsantrag voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter II im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 2018 (Az. 9 ZB 17.1451) Bezug genommen, mit denen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Zulassungsantrag begründet worden ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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