Aktenzeichen 9 B 5/11
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 23. November 2010, Az: 6 A 10951/10, Urteil
Gründe
1
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob von einer Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft eine Jagdsteuer als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG erhoben werden darf.