Aktenzeichen 7 ZB 16.498
ZPO § 114 Abs. 1, § 118
Leitsatz
1 Maßgeblich für die Beurteilung im Prozesskostenverfahren, ob der Ausgang eines Rechtsstreits zumindest als offen anzusehen ist, ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, die regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme entritt. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Frage nach der Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Rundfunkbeitrags pro Wohnung kommt nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 keine grundsätzliche Bedeutung zu. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 6a K 15.428 2015-12-21 GeB VGMUENCHEN VG München
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Dezember 2015 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts München vom 21. Dezember 2015 bleibt ohne Erfolg, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Ausgang eines Rechtsstreits zumindest als offen anzusehen ist, ist der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (stRspr. vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.2.2016 – 10 C 15.849 -juris m.w.N.). Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ein (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.2007 – 10 C 39.07; BayVGH, B.v. 11.4.2016 – 7 C 15.10420 jeweils juris).
Vorliegend ist der vollständige Prozesskostenhilfeantrag am 8. März 2016 bei Gericht eingegangen, der Beklagte hat am 21. März 2016 inhaltlich Stellung genommen. Bereits am 18. März 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags pro Wohnung rechtmäßig ist. Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist damit nicht mehr gegeben.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei. Die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).