Aktenzeichen 8 W 95/18
Leitsatz
Verfahrensgang
33 O 240/18 2018-09-12 Bes LGHOF LG Hof
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 12.09.2018, Az.: 33 O 240/18, wird zurückgewiesen.
II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen die Antragsgegner vor dem Landgericht Hof beabsichtigte Schadensersatzklage.
Mit Verfügung vom 31.07.2018 teilte der zuständige Einzelrichter dem Antragsteller mit, dass dem Gericht derzeit noch kein Klageantrag oder sonstiges Klagebegehren vorliege; mit Verfügung vom 06.08.2018 (Bl. 15-16 d.A.) forderte der zuständige Einzelrichter den Antragsteller unter Hinweis auf eine mögliche Zurückweisung des Antrags unter anderem zu einem eigenen Sachvortrag auf, der ohne ausschließlichen Verweis auf Anlagen alle entscheidungserheblichen Umstände darstelle, und setzte hierzu eine Frist von drei Wochen.
Das hierauf eingegangene Schreiben vom 21.08.2018 enthielt weder einen bezifferten Klageantrag noch eine nachvollziehbare Darstellung des Klagegrundes.
Mit Beschluss vom 12.09.2018 lehnte der Einzelrichter die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab (Bl. 21 – 22 SH PKH).
Gegen die ihm am 14.09.2018 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben vom 11.10.2018, bei dem Oberlandesgericht Bamberg eingegangen am 12.10.2018, Beschwerde eingelegt.
Der Einzelrichter des Landgerichts Hof hat dieser mit weiterem Beschluss vom 30.10.2018 nicht abgeholfen (Bl. 29 – 30 SH PKH).
Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Beschlüsse des Erstgerichts sowie auf die Schreiben des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 und 3, §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde des 8 W 95/18 Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Hof weist keine Verfahrens- oder Rechtsfehler auf. Nach § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO ist in dem Antrag auf Prozesskostenhilfe das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Hierfür ist neben dem beabsichtigten Antrag der Vortrag der behaupteten Tatsachen, aus denen sich der Anspruch ergibt, sowie die Angabe der Beweismittel erforderlich, mit denen der Anspruch bewiesen werden soll. Die von dem Antragsteller vorgelegten Schreiben und Anlagenkonvolute genügen dem nicht. Es ist dem Gericht nicht möglich, dem Vortrag des Antragstellers und den vorgelegten Unterlagen einen Lebenssachverhalt zu entnehmen, der den behaupteten Anspruch nachvollziehbar machen könnte. Der Vortrag des Antragstellers erschöpft sich in pauschalen Wertungen, wie z.B. „das sittenwidrige Rechtsgeschäft“ (Bl. 1 d.A.) den „unrechtmäßigen Zwangsakt des Verkaufs“, „fortlaufend strafrechtlich relevante Tatbestände“ (Schreiben vom 11.10.2018), ohne dass diese – auch unter Berücksichtigung der Anlagen – mit dem Vortrag von Tatsachen und Beweisangeboten verknüpft sind, die diese Wertungen zu erhellen geeignet sind.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, eine Kostenerstattung findet gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt.
IV.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 574 ZPO. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.