Aktenzeichen S 11 AS 1379/16
SGG SGG § 88, § 90, § 92, § 94 S. 1
VV RVG Nr. 3104, Nr. 3106
SGB X SGB X § 1 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
1 Eine Terminsgebühr entsteht bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nur bei gerichtlichen Verfahren. Darunter fällt nicht das Widerspruchsverfahren, das ein Verwaltungsverfahren ist. (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Urteil des BGH (BeckRS 2010, 19101) steht dem nicht entgegen. Darin wird die Auffassung vertreten, eine Terminsgebühr entstehe auch dann, wenn außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zur Vermeidung desselben eine Besprechung stattfinde, sofern ein unbedingter Klageauftrag erteilt sei. Die Voraussetzungen der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV sind nicht auf die speziellere Nr. 3106 VV zu beziehen. Zudem ist das Tatbestandsmerkmal “Besprechung” restriktiv zu verstehen; die Besprechung müsste überdies an Umfang und Intensität einem Gerichtstermin gleichkommen (Anschluss an LSG Bayern BeckRS 2016, 74992; LSG Hessen BeckRS 2011, 78971). (redaktioneller Leitsatz)
3 Zudem ergibt sich aus der Überschrift des dritten Teils der Anlage 1 des RVG, dass einerseits nur allgemein von Zivilsachen, andererseits aber von “Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten” die Rede ist. Eine Differenzierung bezüglich der Gerichtsverfahren findet folglich statt. (redaktioneller Leitsatz)
4 Selbst wenn durch die Besprechung eine zulässige Untätigkeitsklage vermieden wird, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Denn die Höhe des abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens ist Streitgegenstand, nicht die Erstattung etwaiger Kosten eines möglichen Gerichtsverfahrens. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage gegen den Bescheid vom 21. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2016 wird abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Das Sozialgericht Augsburg ist das für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Gericht (§§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte Klage (vgl. § 54 Abs.4 SGG) wurde gemäß §§ 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhoben. Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 SGG.
Die Ablehnung der Erstattung der streitgegenständlichen Gebühr gemäß § 3 RVG, Nr. 3106 Vergütungsverzeichnis (fortan: VV) i. V. m. Vorbemerkung 3. Abs. 3 S.3 Nr.2 zu Teil 3 der Anlage 1 des RVG durch den Beklagten ist formell und materiell rechtmäßig. Eine Terminsgebühr in ihrer Ausprägung als „Besprechungsgebühr“ ist vorliegend nicht entstanden. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Erstattung über den Betrag hinaus, welcher der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Kostenbescheid vom 21.09.2016 gewährt hat.
Eine Terminsgebühr entsteht im Bereich öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten nur, wie sich unzweifelhaft aus der Systematik des Gesetzes bzw. des Vergütungsverzeichnisses ergibt, bei gerichtlichen Verfahren. Dies ergibt sich bereits aus Nr. 3106 VV i. V. m. Anlage 1 des Vergütungsverzeichnisses des RVG. Diese Bestimmung lautet:
„Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). 50,00 bis 510,00 EUR Die Gebühr entsteht auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,
2. nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder
3. das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. (…)“.
Im streitgegenständlichen Fall half der Beklagte dem Widerspruch des Bevollmächtigten mit Bescheid vom 07.07.2016 im vollen Umfang ab und erlies einen entsprechenden Abhilfebescheid im Sinne des § 85 Abs.1 SGG. Damit endete das Widerspruchsverfahren bezüglich des Widerspruches des Bevollmächtigten gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 02.02.2016.
Das Widerspruchsverfahren, auch wenn dieses teilweise im SGG geregelt ist, ist von der Rechtsnatur her unzweifelhaft ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und kein Verfahren vor dem Sozialgericht im Sinne der Nr. 3106 VV-RVG. Ein Verfahren vor dem Sozialgericht wird erst durch Klageerhebung rechtshängig (vgl. §§ 90, 94 S.1 SGG). Erst ab diesem Zeitpunkt ist der Anwendungsbereich der streitgegenständlichen Gebührenziffer eröffnet.
In Ermangelung eines gerichtlichen Verfahrens konnte daher auch keine Terminsgebühr entstehen.
Eine hiervon abweichende Beurteilung dieser Rechtslage ergibt sich auch nicht aus der Vorbemerkung 3. Abs. 3 S.3 Nr.2 zu Teil 3 der Anlage 1 des RVG und der vom Bevollmächtigten zitierten Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen (BGH vom 01.07.2010, Az. IX ZR 198/09) zur Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
In dem vom Bevollmächtigten zitierten Urteil vertritt der BGH die Auffassung, dass eine Terminsgebühr auch dann entstehe, wenn außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens eine Besprechung zwischen den Beteiligten stattfinde, sofern ein unbedingter Klageauftrag erteilt worden sei (BGH, Urteil vom 01.07.2010 Az: IX ZR 198/09, Rn.6, 7;):
„1. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (fortan: VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entsteht gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorb.3 Abs. 3 Variante 3 VV auch durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Diese Voraussetzungen sind in der dem Streitfall zugrunde liegenden Konstellation zugunsten der klagenden Rechtsanwälte erfüllt.
a) Während ein bereits laufendes Verfahren erledigt wird, kann nur ein Verfahren, das noch nicht begonnen hat, vermieden werden. Deshalb braucht der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, nicht bereits bei Gericht anhängig gemacht worden zu sein. Vielmehr will der Gesetzgeber die außergerichtliche Streiterledigung dadurch fördern, dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn der Anwalt nach Erteilung des Klageauftrags an einer auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt (BT-Drucks. 15/1971, S. 148; BGH, Urteil vom 08.02.2007 – IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720 Rn. 7, 8). Voraussetzung für die zugunsten des Anwalts des Anspruchstellers anfallende Terminsgebühr ist danach lediglich die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags, nicht jedoch die Einreichung der Klage (BGH, Urteil vom 08.02.2007, a. a. O., Rn. 9).“
Die nachvollziehbaren Ausführungen des BGH vermögen den Klageanspruch jedoch nicht zu rechtfertigen. Der Bevollmächtigte verkennt zunächst, dass sich die Urteilsgründe des BGH auf die Voraussetzungen der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV und nicht auf die aufgrund des Wortlauts und der Systematik vorliegend anzuwendende speziellere Nr. 3106 VV beziehen. Nr. 3106 VV setzt aber nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut ein „Verfahren vor dem Sozialgericht“ voraus, welches vorliegend nicht gegeben ist (s.o.).
Auch der Inhalt der Vorbemerkung 3. Abs. 3 S.3 Nr.2 zu Teil 3 der Anlage 1 des RVG, auf welche der BGH und der Bevollmächtigte seine Argumentation stützt, vermag ebenfalls keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, sondern bestätigt vielmehr die Rechtsaufassung des Beklagten.
Die Überschrift des dritten Teils der Anlage 1 des RVG lautet:
„Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren“.
Soweit der BGH den Anwendungsbereich der Terminsgebühr in Zivilsachen auch auf Besprechungen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens der ordentlichen Gerichtsbarkeit erstreckt hat, ist dies nicht präjudiziell für den vorliegenden Rechtsstreit. Die Überschrift des dritten Teils bezieht sich für die vom BGH entschiedene Angelegenheit nur allgemein auf „Zivilsachen“ und nicht auf entsprechende gerichtliche Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit.
Anders ist dies daher bei Streitigkeiten, die dem öffentlich-rechtlichen bzw. Sozialrechtsweg unterfallen, zu beurteilen. Der Anwendungsbereich des 3. Teils der Anlage 1 zum RVG ist nach dem klaren Wortlaut im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (wozu auch die Streitigkeiten vor den Sozialgerichten gehören, vgl. § 51 Abs.1 SGG) auf „Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten“ beschränkt worden. Eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechung des BGH auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ist daher weder geboten noch zielführend. Diesbezüglich verweist das Gericht auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 29.10.2012, Az: 3 C 13.913, Rn. 11, welcher die Entstehung einer Terminsgebühr anlässlich eines Widerspruchsverfahrens ablehnt: „Auch ein Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr besteht nicht. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 zum Teil 3 der Anlage 1 zum RVG entsteht die Terminsgebühr – außer für die Vertretung in einem Termin – auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Die in Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV angesprochene Terminsgebühr entsteht in den in der Überschrift zur VV Teil 3 geführten Verfahren. Teil 3 betrifft Verfahren vor den Gerichten (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, RdNrn. 32 und 4 zu Vorbemerkung 3 VV). Gespräche, die der Prozessbevollmächtigte mit der Behörde im behördlichen Verfahren vor Klageerhebung geführt hat (z. B. das Gespräch mit Frau … am 9.4.2009), können die Terminsgebühr daher nicht auslösen. Auf den Aspekt, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt schon eine Vollmacht zur Prozessführung erteilt hatte, kommt es nicht an.“
Soweit der Bevollmächtigte schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vorträgt, dass durch die Besprechung(en) die Erhebung einer zulässigen Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 SGG vermieden worden sei, rechtfertigt dies ebenfalls keine andere Beurteilung. Streitgegenstand ist die Höhe der außergerichtlichen Kosten des (abgeschlossenen) Widerspruchsverfahrens, nicht die Erstattung etwaiger Kosten eines gerichtlichen Verfahrens anlässlich einer Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 SGG. Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass die vom Bevollmächtigten geschilderten telefonischen „Besprechungen“ mit dem Beklagten im Übrigen ohnehin nicht den Anforderungen entsprechen, welche die Rechtsprechung im Bereich des öffentlichen bzw. Sozialrechts im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „Besprechung(en)“ im Sinne der Vorbemerkung 3. Abs. 3 S.3 Nr.2 zu Teil 3 der Anlage 1 des RVG entwickelt hat.
Das Bayerische Landessozialgericht (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2016 – L 15 SF 63/15 -, Rn. 26 f.) fordert hinsichtlich des Entstehens einer Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3. Abs. 3 S.3 Nr.2 zu Teil 3 der Anlage 1 des RVG bzw. hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Besprechung“ eine restriktive Haltung. Diese Gebühr ist zwar unstreitig nicht erfolgsqualifiziert, die außergerichtlichen (Einigungs-) Gespräche müssen jedoch bestimmten qualitativen Anforderungen in der Gestalt genügen, dass sie konkret an Umfang und Intensität einem Gerichtstermin gleichkommen (vgl. Hessischen Landessozialgericht, Beschluss vom 09.11.2011, Az.: L 2 SO 192/11 B; Bayerisches Landessozialgericht, a. a. O.).
Unter Zugrundelegung dieser Prämissen erfüllt der vom Bevollmächtigten vorgetragene Telefonkontakt vom 06.07.2016 mit Frau D., die den Kläger an diesem Tag in einer anderen Angelegenheit vorgeladen hatte, nicht die Voraussetzungen einer solchen qualifizierten Besprechung. Im Rahmen der Klagebegründung führte der Bevollmächtigte zu dem Inhalt des Gesprächs aus, dass er Frau D. am 06.07.2016 telefonisch aufforderte, unverzüglich die Leistungen auszuzahlen und abzuhelfen, anderenfalls werde er eine Untätigkeitsklage erheben. Diese habe darauf erwidert, dass sie sich mit der Leistungsabteilung in Verbindung setzen werde und die Sache mit dem Sachbearbeiter bespreche und eine Rückmeldung am nächsten Tag erfolgen werde.
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Gespräch mit diesem Inhalt stattgefunden hat. Selbst wenn man diesen Tatsachenvortrag des Bevollmächtigten als wahr unterstellt, ist das Gespräch zwischen dem Bevollmächtigten und Frau D. von Umfang und Intensität mit einem Gerichtstermin nicht vergleichbar. In der Sache selbst, also hinsichtlich des streitgegenständlichen Leistungsanspruches, wurden bei dem Telefonkontakt keine Argumente ausgetauscht. Vielmehr wurde lediglich eine Weiterleitung und Rückmeldung von Seiten der Mitarbeiterin des Beklagten zugesagt.
Auch die telefonische Benachrichtigung des Leiters der Widerspruchsstelle des Beklagten gegenüber dem Bevollmächtigten, wonach ein Abhilfebescheid erlassen worden sei, erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen einer qualifizierten Besprechung, wie auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Zusammenhang mit der Nr. 3104 VV in seinem Beschluss vom 26.06.2016 zutreffend festgestellt hat (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2016 – OVG 3 K 100.16 -, Rn. 2, juris):
„Die Erinnerungsführerin und Antragstellerin des Ausgangsverfahrens kann keine Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 und Nr. 3104 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis – VV RVG) zu ihren Gunsten beanspruchen. Denn dies setzt – wie sie zutreffend geltend macht – nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG jedenfalls voraus, dass eine Besprechung auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet war. Dabei ist neben einer beidseitigen Bereitschaft der Beteiligten zu einer eventuellen einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens erforderlich, dass die Besprechung gerade als Meinungsaustausch mit dem Ziel einer Einigung bzw. einer anderweitigen unstreitigen Erledigung geführt wird (OVG Münster, Beschluss vom 09.08.2016 – 18 E 66/16 – juris Rn. 3). Die bloße Mitteilung, dass ein Anspruch anerkannt werde, reicht dafür nicht aus (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, Vorb. 3 VV Rn. 165 f., 173).“
Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass der Ansatz einer Terminsgebühr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt ist.
Die Klage ist daher abzulehnen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
III.
Die Berufung ist zulassungsbedürftig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht überschreitet (vgl. § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache kein grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) und das Urteil auch nicht von den Entscheidungen der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG benannten Gerichte abweicht. Soweit der Bevollmächtigte eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des BGH geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass eine Abweichung nicht gegeben ist und zum anderen – selbst wenn eine solche vorläge – der BGH als solches kein Gericht im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG darstellt.