Kosten- und Gebührenrecht

Kein Ersatz für Kosten zur Terminsvorbereitung

Aktenzeichen  13 M 17.2487

Datum:
26.2.2018
Fundstelle:
BayVBl – 2018, 717
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwVfG § 8 Abs. 1 S. 2
VwGO § 162 Abs. 1

 

Leitsatz

Keine notwendigen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO stellen diejenigen dar, die der Beklagte im Rahmen der dem Flurbereinigungsgericht gegenüber nach § 14 VwGO zu leistenden Amtshilfe erbringt. Dazu gehören u.a. Kosten, die für die Absteckung der Einlageflurstücke entstehen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Beklagte wendet sich mit der Erinnerung gegen die Nichtberücksichtigung von im Verfahren 13 A 15.311 entstandenen Kosten für Messgehilfen und den Einsatz von Zugmaschinen in Höhe von 574,00 Euro im ihr am 12. Dezember 2017 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2017.
Im Verfahren 13 A 15.311 hatte am 18./19. April 2016 ein Augenschein stattgefunden. Zu dessen Vorbereitung hatte der Verwaltungsgerichtshof die Beklagte mit Schreiben vom 22. Februar 2016 gebeten, zahlreiche Einlage- und Abfindungsflurstücke sowie Wertgrenzen in der Örtlichkeit kenntlich zu machen. Das Verfahren wurde teilweise unter der Beiladung von weiteren Teilnehmern des Flurbereinigungsverfahrens unter den Aktenzeichen 13 A 16.980, 13 A 16.981, 13 A 16.982 und 13 Abs. 16.983 fortgesetzt und ein weiterer Augenschein am 2. Mai 2017 durchgeführt. Hierzu hatte der Verwaltungsgerichtshof die Beklagte mit Schreiben vom 21. März 2017 wiederum gebeten, Einlage- und Abfindungsflurstücke sowie Wertgrenzen in der Örtlichkeit kenntlich zu machen. In der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2017 erging nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien der Beschluss, dass die Verfahren 13 A 15.311, 13 A 16.980, 13 A 16.981, 13 Abs. 16.982 und 13 A 16.983 eingestellt werden und von den Kosten der Verfahren die Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 zu tragen haben. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wurde für notwendig erklärt und angeordnet, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Ein Pauschsatz für die baren Auslagen des Gerichts wurde nicht erhoben.
Im Kostenfestsetzungsbeschluss wurden für die Beklagte als außergerichtliche Aufwendungen 337,15 Euro angesetzt. Dagegen wurden die von ihr mit Schreiben vom 15. September 2017 zudem geltend gemachten Kosten für zwei örtliche Messgehilfen und eine Zugmaschine in der Zeit vom 4. bis 6. April 2016 sowie am 24. April 2017 in Höhe von 574,00 Euro nicht berücksichtigt. Hierzu wurde im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeführt, die beantragten Aufwendungen für die Teilnahme von zwei örtlichen Messgehilfen und einer Zugmaschine an den Augenscheinsterminen könnten nicht anerkannt werden, da diese zu den Gerichtskosten gehörten. Von der Beklagten seien ausweislich der Niederschriften über die Augenscheine dem Senat Abrechnungen zur Erstattung durch das Gericht übergeben worden.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 hat die Beklagte die Kosten in Höhe von 574,00 Euro weiterhin geltend gemacht und hierüber die Entscheidung des Gerichts beantragt. Bei den Kosten handle es sich nicht um Kosten der Messgehilfen für die Teilnahme an den Augenscheinsterminen, sondern um Kosten, die der Beklagten im Auftrag des Gerichts zur Vorbereitung der Termine entstanden seien. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2017 sei ihr detailliert vorgegeben worden, in welchem Umfang Grenzen von Einlage- und Abfindungsflurstücken sowie Wertgrenzen in der Natur kenntlich zu machen seien. Die Kenntlichmachung des Gegenstands der Klage gehöre zum überprüfbaren Sachvortrag der klagenden Partei. Bestehende und neue Grenzen seien von ihr bereits mit der vorläufigen Besitzeinweisung in der Örtlichkeit kenntlich gemacht worden.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2017 beantragt, den Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen. Es gehöre nicht zu den Aufgaben eines Teilnehmers im Flurbereinigungsverfahren, Gemarkungsgrenzen oder Abmarkungen von Einlage- und neu zugeteilten Grundstücken kenntlich zu machen, wozu ihm auch die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten fehlten. Auch verfüge er hierfür nicht über die erforderlichen Kenntnisse, sofern nicht seine eigenen Grundstücke betroffen seien. Es sei Aufgabe der Teilnehmergemeinschaft, die streitbefangenen Örtlichkeiten in der Natur kenntlich zu machen.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die fristgerechte Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. §§ 165, 151 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.
Zwar ist der Urkundsbeamte zu Unrecht davon ausgegangen, es handle sich bei den von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen für zwei örtliche Messgehilfen und eine Zugmaschine in Höhe von 574,00 Euro um Kosten für die Teilnahme an den Augenscheinsterminen am 18./19. April 2016 sowie am 2. Mai 2017. Da die Beklagte ausdrücklich Kosten geltend macht, die in der Zeit vom 4. bis 6. April 2016 sowie am 24. April 2017 angefallen sind, die Augenscheinstermine aber am 18./19. April 2016 sowie am 2. Mai 2017 stattfanden, handelt es sich um Kosten für die gerichtlich erbetene Vorbereitung der beiden Termine durch das Abstecken der Einlage- und Abfindungsflurstücke. Gleichwohl ist die Ablehnung der Erstattungsfähigkeit dieser Aufwendungen für die Vorbereitung der Augenscheinstermine in der Sache zu Recht erfolgt.
Nach § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Welche Kosten nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung nach § 161 Abs. 1, §§ 154 ff. VwGO vom Kostenschuldner dem Kostengläubiger zu erstatten sind, regelt § 162 VwGO. Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind Kosten die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
Allerdings gehören die von der Beklagten geltend gemachten Kosten nicht zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten im Sinn des § 162 Abs. 1 VwGO. Aufwendungen im Flurbereinigungsverfahren für die Herstellung von Beschwerdeplänen, das Aufdecken von Mustergründen und die Absteckung der Einlageflurstücke sind im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht grundsätzlich nicht als erstattungsfähige Kosten der beklagten Teilnehmergemeinschaft anzuerkennen (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.1973 – 206 VII 68 – RdL 1974, 83/84). Die Beschwerde- oder Widerspruchspläne sind bereits Teil der dem Gericht nach § 99 Abs. 1 VwGO vorzulegenden Behörden- und Widerspruchsakten. Nur sofern auf Anordnung des Gerichts besondere Pläne erstellt werden, kann hierüber mit dem Gericht abgerechnet werden (BayVGH, B.v. 16.8.1973 – 206 VII 68 – RdL 1974, 83/84 unter Hinweis auf B.v. 18.2.1972 – 267 VII A 67). Gleiches gilt für auf Veranlassung des Gerichts durch den Beklagten bereitgestellte Arbeitskräfte (BayVGH, B.v. 16.8.1973 a.a.O.). Insoweit erfolgen die Aufwendungen der Beklagten im Rahmen der dem Flurbereinigungsgericht nach § 14 VwGO zu leistenden Amtshilfe (vgl. Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 135 Rn. 2) und stellen damit keine notwendigen Aufwendungen der Beklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinn des § 162 Abs. 1 VwGO dar.
Ob und inwieweit die im Rahmen der Amtshilfe entstehenden Aufwendungen im Verhältnis von Gericht und Behörde zu erstatten sind, kann vorliegend offen bleiben (eine Erstattung ablehnend Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 14 Rn. 14; a.A. bei einer „Amtshilfe in erheblichem Umfang“ in analoger Anwendung des JVEG Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 14 Rn. 4; für eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG Stelkens/Panzer in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 14 Rn. 14). Da die Aufwendungen im Falle ihrer Erstattungsfähigkeit als Auslagen des Gerichts Teil der Gerichtskosten nach § 162 Abs. 1 VwGO wären, aber im Einstellungsbeschluss vom 3. Mai 2017 nach § 147 Abs. 3 Satz 2 FlurbG kein Pauschsatz für die baren Auslagen des Gerichts erhoben wurde, kommt ihnen im Rahmen der vorliegenden Kostenfestsetzung keine Bedeutung zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei (Happ in Eyermann, a.a.O., § 151 Rn. 6).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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